Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14.5.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf eine Genehmigung der Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers herleiten, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2205 S. 3, § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei. Eine unzulässige unentgeltliche Verfügung liege hiernach vor, wenn ein Opfer aus dem Nachlass erbracht werde und der Testamentsvollstrecker entweder wisse, dass diesem keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe, oder dies hätte erkennen müssen. Dies sei hier der Fall. Eine teilunentgeltliche Verfügung des Klägers habe bereits deshalb vorgelegen, weil der zu zahlende Kaufpreis für den Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft zu gering bemessen gewesen sei. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe den Verkehrswert für das ganze Grundstück mit 450.000 EUR und den streitgegenständlichen Miteigentumsanteil zutreffend mit 225.000 EUR bemessen. Der Wert dieses hälftigen Miteigentumsanteils sei nicht geringer als die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten Objekts anzusetzen. Bei Miteigentumsanteilen sei es nicht generell gerechtfertigt, einen Abschlag von dem rechnerischen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks vorzunehmen.

Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger wusste oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den weggegebenen Nachlassgegenstand unzulänglich sei. Dem Kläger habe neben dem von ihm selbst eingeholten Gutachten aus dem Jahre 2007 ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2003 vorgelegen, das mit 440.000 EUR einen erheblich höheren Verkehrswert ermittelt habe. Das Verhalten des Klägers erwecke den Eindruck, dass sich dieser nicht ausreichend um die wirtschaftliche Verwertung bemüht habe, was sich gegebenenfalls auch dadurch erklären lasse, dass er selbst der Begünstigte eines zu niedrig angesetzten Kaufpreises gewesen sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Genehmigung der für sie durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht anlässlich des Beurkundungstermins vom 3.9.2010 erklärten Auflassung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14.5.2008, da dieser, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, gemäß § 2205 S. 3, § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Gemäß § 2205 S. 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Nach § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Testamentsvollstrecker die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. Unentgeltlichkeit im Sinne von § 2205 S. 3 BGB setzt objektiv voraus, dass aus dem Nachlass ein Wert hingegeben wird, ohne dass die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird. Hinzukommen muss, dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (Senatsurt. v. 24.10.1990 IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschl. v. 24.9.1971 V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 89 f; MüKo-BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2205 Rn 72, 77). Die Bestimmung dient dem Schutz des gemäß § 2211 BGB von der Verfügung ausgeschlossenen Erben gegenüber dem allein verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker und soll eine Verminderung des Nachlasses ohne Zufluss gleichwertiger Vermögenswerte verhindern (BGH, Urt. v. 15.5.1963 V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614; MüKo-BGB/Zimmermann, aaO Rn 70). Die Bedeutung von § 2205 S. 3 BGB zeigt sich darin, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2207 S. 2 BGB von der Beschränkung auch nicht durch den Erblasser befreit werden kann (vgl. FAKomm-Erbrecht/Rott, 4. Aufl., § 2205 Rn 11).

Ausgehend von diesem Schutzzweck werden von § 2205 S. 3 BGB auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH, Urt. v. 15.5.1963 aaO). Eine teilweise unentgeltliche Verfügung ist im Ganzen unwirksam, weil kein äquivalenter Gegenwert in den Nachlass gelangt (MüKo-BGB/Zimmermann, aaO Rn 77). Hier hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass sich der Verkehrswert des gesamten Grundstücks zum Stichtag 14.5.2008 auf 450.000 EUR, der hälftige Miteigentumsanteil mithin auf 225.000 EUR belief. Im Kaufvertrag vom 14.5.2008 wurde demgegenüber lediglich ein Gesamtwert der Immobilie von 388.444 EUR, und damit ein hälftiger Wert des streitigen Miteigentumsanteils von 194.222 EUR, zugrunde gelegt, was einem unentgeltlichen Anteil von 30.778 EUR (= 13,7 %) entspricht.

2. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils sei geringer als die Hälfte des Verkehrswerts des ge...

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