Gemäß Art. 63 dient das Europäische Nachlasszeugnis zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.

Das Europäische Nachlasszeugnis wird insbesondere in den Fällen einen praktischen Mehrwert für den Nutzer darstellen, in denen dieser nicht auf einen nationalen Erbnachweis zurückgreifen kann, der in dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in dem er benötigt wird.

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