Nach damaliger Gesetzeslage bildeten Geld und (nicht mit Wertpapieren vergleichbare) Forderungen, also z. B. Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten, kein schädliches Verwaltungsvermögen.

Wurde solches Vermögen außerhalb eines Betriebsvermögens vererbt oder verschenkt, unterlag es ohne jegliche Abschläge der Besteuerung. Zählte derartiges Vermögen jedoch zum Betriebsvermögen einer GmbH oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft, fiel es in den Anwendungsbereich der Begünstigungsnormen (soweit deren Voraussetzungen im Übrigen erfüllt waren). Mithin war es ohne Weiteres denkbar, dass eine solche Gesellschaft ausschließlich Geldvermögen besaß und sonst keine operative Tätigkeit hatte. Über Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13 b Abs. 2 ErbStG verfügte sie in einer derartigen Konstellation jedenfalls nicht. Mithin konnte eine Beteiligung an dieser Gesellschaft – die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 13 a ErbStG vorausgesetzt – also steuerbegünstigt, im Extremfall unter Ausnutzung der Vollverschonung (§ 13 a Abs. 8 ErbStG) also steuerfrei übertragen werden. Einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO sah der BFH in solchen Fällen als regelmäßig nicht gegeben an.

Dieselbe Argumentation wiederholte der BFH auch im Beschluss vom 27.9.2012,[2] mit dem der II. Senat des BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt hat.

[2] Az: II R 9/11, ZEV 2012, 599.

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