Mit dem AmtshilfeRLUmsG[1] wurden auch Änderungen beim Verwaltungsvermögen vorgenommen. Durch diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Cash-GmbH ein Ende gemacht werden. Daher wurde ein neuer § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

 
Hinweis

Cash-GmbH

Eine Cash-GmbH liegt insbesondere vor bei einem GmbH-Anteil, deren Vermögen ausschließlich aus Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen besteht. Dieser kann deshalb durch freigebige Zuwendung oder von Todes wegen erworben werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt, wenn die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfüllt sind und der Erwerber gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG für die völlige Steuerbefreiung optiert und für sieben Jahre die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG beachtet. Auf die Erreichung bestimmter Lohnsummen und somit die Erhaltung von Arbeitsplätzen nach dem Erwerb kommt es nicht an, weil eine derartige GmbH jedenfalls in aller Regel nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.[2]

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