Im Regelfall wird es daher um den Transfer des Vermögens der aufzulösenden unselbstständigen Stiftung auf eine neu zu gründende rechtsfähige Stiftung gehen.[39] Die Übertragung des Vermögens auf eine neu zu errichtende Stiftung erfordert zunächst die Errichtung eines Stiftungsgeschäfts und die Anerkennung dieser neu zu errichtenden Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Stifter der neuen Stiftung können entweder der Stifter oder der Rechtsträger der aufzulösenden Stiftung oder auch beide sein. Die als Stifter fungierende Person muss das Stiftungsgeschäft errichten und die Anerkennung der Stiftung bei der Stiftungsbehörde beantragen. Diese Person trifft dann die Vermögensübertragungspflicht nach § 82 S. 1 BGB.[40] Mit der Anerkennung de Stiftung geht das Vermögen der unselbstständigen Stiftung kraft Verfügung des Stiftungsträgers in Erfüllung des Stiftungsgeschäfts auf die rechtsfähige Stiftung über.

Tritt der Stifter der unselbstständigen Stiftung auch als Stifter der neu zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung auf, dann kann das Vermögen der Stiftung auf einfache Weise dadurch zur Verfügung gestellt werden, dass das Vermögen der unselbstständigen Stiftung direkt auf die neu zu errichtende Stiftung übertragen wird. In diesem Fall reicht es nach § 82 S. 1 BGB aus, das der Stifter dafür sorgt, dass das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die neue Stiftung übertragen wird.[41] Alternativ kann als Vermögen der neuen Stiftung auch der Rückübertragungsanspruch zugesichert werden, der dem Stifter der aufzulösenden unselbstständigen Stiftung nach Aufhebung oder Kündigung des Stiftungsvertrags gegen den Stiftungsträger zusteht. In einem derartigen Fall geht der Anspruch des Alt- und Neustifters kraft Gesetzes nach 82 S. 2 BGB mit Anerkennung auf die neue Stiftung über.[42]

Die Errichtung einer neuen rechtsfähigen Stiftung verlangt, dass diese ausreichend mit Vermögen ausgestattet, damit sie den ihr vom Stifter zugedachten Zweck dauerhaft verfolgen kann. Dieses Vermögen kann zunächst dadurch aufgebracht werden, dass das Vermögen der unselbstständigen Stiftung auf die neu zu errichtende Stiftung übertragen wird. Häufig wird das Vermögen der unselbstständigen Stiftung aber nicht ausreichen, um ein insoweit ausreichendes Stiftungsvermögen zur Verfügung zu stellen, da die besondere Form der unselbstständigen Stiftung häufig gerade gewählt wird, weil das bereitstehende Vermögen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung nicht ausreicht. In einem solchen Fall muss, um Rahmen der Stiftungserrichtung weiteres Vermögen zugeführt werden. Dies kann dazu führen, dass weitere Stifter neben den Stifter der unselbstständigen Stiftung treten, so dass das Vermögen nicht mehr uneingeschränkt unter dem Einfluss des Stifters steht.[43]

[39] Möller, ZEV 2007, 565, 566.
[40] Muscheler, ZEV 2018, 187, 188.
[41] Muscheler, ZEV 2018, 187, 188.
[42] Muscheler, ZEV 2018, 187, 188.
[43] Möller, ZEV 2007, 565, 566.

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