Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die unselbstständige Stiftung im Rahmen der beabsichtigten Transaktion nicht fortbesteht, sondern aufgelöst wird. Grundlage der unselbstständigen Stiftung kann zunächst ein Treuhandvertrag sein. Hierbei handelt es sich um einen Auftrag nach den §§ 662 BGB oder im Fall der Entgeltlichkeit um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Ein solcher Treuhandvertrag kann zunächst durch einen einvernehmlich zwischen Stifter und Stiftungsträger geschlossenen Aufhebungsvertrag beseitigt werden. Weiterhin ist erforderlich, dass der Stiftungsträger dies darf. Es kommt insoweit primär auf den Willen des Stifters an, wie er im Treuhandvertrag zum Ausdruck gekommen ist.[16] Der BGH hat jüngst eine Verpflichtung eines Stiftungsträgers mit der Begründung abgelehnt, der Vertrag enthalte keine hinreichend konkreten Vorgaben über den Inhalt des die selbstständige Stiftung betreffenden Stiftungsgeschäfts, über den Wortlaut der Satzung sowie die Bildung und personelle Zusammensetzung der Stiftungsorgane.[17]

Enthalten weder der zugrundeliegende Vertrag noch die Satzung eine ausdrückliche Regelung und ist der Stifter verstorben, muss der maßgebliche Wille des Stifters durch Auslegung ermittelt werden. Der Treuhandvertrag muss den Stiftungsträger grundsätzlich zur Auflösung der Stiftung und zur Übertragung des gebundenen Vermögens ermächtigen. Weiterhin soll es darauf ankommen, welche Bedeutung die rechtliche Selbständigkeit oder Unselbstständigkeit der Stiftung für den Stifter hatte. Bei der Auslegung ist zu fragen, ob der Stifter eine Umwandlung zugelassen hätte, wenn ihm die im konkreten Fall für eine Überführung sprechenden Umstände zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung bekannt gewesen wären. In jedem Fall kann das Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten einvernehmlich von Stiftungsträger und Stifter geändert werden. Ist der Stifter verstorben, sind die Erben Vertragspartner des Treuhänders.[18]

[16] Möller, ZEV 2007, 565, 567.
[17] BGH v. 22.1.2015 – III ZR 3434/13, ZEV 2015, 417.
[18] Möller, ZEV 2007, 565, 567.

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