Auf einen Blick

Eine unselbstständige Stiftung kann in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden. Erstrebt der Stifter der unselbstständigen Stiftung dies von Anfang an, dann sollte bereits in der Stiftungssatzung eine entsprechende Verpflichtung oder Option enthalten sein. Bei der unselbstständigen Stiftung in Form eines Treuhandvertrags ist eine Überführung gegen den Willen des Stiftungsträgers möglich, wenn der Widerruf des Stiftungsgeschäfts für die Errichtung einer neuen unselbstständigen Stiftung dem Stiftungszweck dienlicher erscheint als die Weiterführung in der Hand des bisherigen Stifungsträgers. Bei einer unselbstständigen Stiftung in Form der Auflagenschenkung kann der Stifter eine Überführung nur erzwingen, wenn der Beschenkte die Auflage nicht erfüllt. Demgegenüber kann der Beschenkte die Stiftung ohne Zustimmung des Stiftes umwandeln, wenn der Zweck der Stiftung derselbe bleibt, der Name übernommen wird, der Tatbestand des § 527 Abs. 1 BGB objektiv nicht vorliegt und der Beschenkte als Vorstand der neu zu errichtenden Stiftung fungiert.

Autor: Von Dr. Rüdiger Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen

ZErb 7/2018, S. 164 - 168

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