Umstritten ist in Literatur und Rechtsprechung die Frage einer unentgeltlichen Zuwendung in den Fällen, in denen bspw. der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dessen Ableben den übrigen Gesellschaftern anwächst und der Abfindungsanspruch beschränkt oder gar insgesamt ausgeschlossen ist.[36]

Während sich bei einem Ausscheiden unter Lebenden die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB[37] oder die Frage der Gläubigerbenachteiligung oder der Einwand des Rechtsmissbrauchs stellt, sind Abfindungsklauseln beim Tod eines Gesellschafters, die eine Abweichung vom tatsächlichen Wert der Beteiligung vorsehen, grundsätzlich zulässig.[38] Es wird sogar als zulässig angesehen, dass der Gesellschaftsvertrag einen gänzlichen Ausschluss des Abfindungsanspruchs vorsieht.[39]

Erfolgt ein solcher Ausschluss des Abfindungsanspruchs nicht einheitlich für alle Gesellschafter, geht die hM davon aus, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.[40] Haben hingegen alle Gesellschafter auf einen Abfindungsanspruch verzichtet, verneint die hM eine unentgeltliche Zuwendung in den Fällen, in denen die Gesellschafter vergleichbare Beiträge leisten, ähnlich proportional am Gewinn profitieren und das Risiko des jeweiligen Vorversterbens des anderen Gesellschafters gleichermaßen hoch ist (sog. aleatorisches Rechtsgeschäft).[41] Stehen die Risiken allerdings in einem groben Missverhältnis, weil einer der Gesellschafter erkrankt ist oder der Altersunterschied zu groß ist, wird ein entgeltlicher Vorgang verneint.[42]

Soweit man eine Abfindungsbeschränkung bzw. einen Ausschluss im Gesellschaftsvertrag als Schenkung qualifiziert, wäre der Zuwendungsgegenstand die Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den übrigen Gesellschaftern,[43] die zeitlich mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt, und somit zwangsläufig nach Errichtung der ggfs. bindenden Verfügung von Todes wegen.[44]

[36] Bei Kapitalgesellschaften betrifft dies die Einziehungsrechte und Abtretungsverpflichtungen.
[37] BGHZ 65, 22; BGHZ 144, 365.
[38] BGH NJW 1979, 104.
[39] BGHZ 22, 186; BGHZ 135, 387.
[40] BGH DNotZ 1966, 620; BGH NJW 1981, 1956.
[41] BGHZ 22, 186; BGH DNotZ 1966, 620.
[42] BGH NJW 1981, 1956; KG DNotZ 1978, 109. Vgl. hierzu kritisch Lange, ZErb 2014, 121.
[43] Lange, ZErb 2014, 121.
[44] Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften die Einziehung oder Abtretung nach dem Eintritt des Erbfalls.

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