Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsanspruch

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Teilurteil vom 16.03.1976; Aktenzeichen 15 O 440/72)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. März 1976 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Der Wert der Beschwer wird auf 46.885,22 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des am 29. Juli 1972 in Berlin im Alter von 61 Jahren verstorbenen Kaufmanns Erwin R.. Sie macht gegen die vom Erblasser durch notariell beurkundetes Testament vom 19. Juni 1972 als Erbin eingesetzte Beklagte mit der beim Landgericht Berlin erhobenen, der Beklagten am 5. Januar 1973 zugestellten Stufenklage den ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend. Nach rechtskräftiger Erledigung des Auskunftsanspruchs und des von der Klägerin im Anschluß hieran verfolgten Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat diese den Pflichtteilsanspruch mit 350.000,– DM beziffert. Sie hat geltend gemacht, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sei von einem Nachlaßwert von 871.037,47 DM auszugehen, den Verbindlichkeiten in Höhe von allenfalls 171.037,47 DM gegenüberstünden. Insbesondere hat die Klägerin die Auffassung vertreten, für die Berechnung des ihr zustehenden Anspruchs sei im Wege der Pflichtteilsergänzung auch der Verkehrswert des unter der Firma „Blitz Blank seit 1912 Willy R. & Sohn” betriebenen Reinigungsunternehmen zu berücksichtigen.

Dem Begehren der Klägerin liegt folgender – unstreitiger – Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war Alleininhaber des erwähnten Handelsunternehmens mit dem er zuletzt folgende Gewinne erzielt hatte:

1969

167.235,40 DM,

1970

177.303,39 DM,

1971

176.469,63 DM,

1972 (erstes Halbjahr)

120.822,50 DM.

Der Erblasser hatte zu der Beklagten, die in seinem Unternehmen als Angestellte tätig war, persönliche Beziehungen aufgenommen. Am 13. Juli 1972, also 16 Tage vor seinem Ableben, schloß der Erblasser, der an Krebs erkrankt war und sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Krankenhausbehandlung befand, mit der Beklagten einen notariell beurkundeten Vertrag. In dem von dem Notar Dr. … zu UR-Nr. 229/1972 in der Krankenanstalt beurkundeten Vertrags heißt es u.a. wörtlich:

„1. Herr R. betreibt in Berlin 12 … unter der eingetragenen Firma … ein Unternehmen des Reinigungsgewerbes.

Er nimmt Frau M. als Gesellschafter auf. Die hierdurch entstehende Offene Handelsgesellschaft führt das Unternehmen unter der bisherigen Firma weiter.

2. Die Gesellschaft hat am 1. Juli 1972 begonnen. Sie soll zunächst zehn Jahre, also bis zum 30. Juni 1982, bestehen. …

3. Herr R. bringt in die Gesellschaft sein bisher betriebenes Unternehmen ein. Hierbei wird die auf den 30. Juni 1972 zu erstellende Zwischenbilanz mit den Aktiven und Passiven zugrundegelegt.

Der Überschuß des Vermögens, der sich dadurch ergibt, daß die Aktiva die Passiva übersteigen, wird als Kapitalanteil des Herrn R. behandelt.

Frau … bringt ihre Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihre Arbeitskraft in die Gesellschaft ein. Ihr ist bekannt, daß die Gesellschaft für die im eingebrachten Unternehmen entstandenen Verbindlichkeiten haftet.

4. Herr R. ist am Gewinn und Verlust mit 60 von Hundert, Frau M. mit 40 vom Hundert beteiligt.

7. Herr R. hat im Hinblick darauf, daß er nur einer aktiven Mitarbeit in der Gesellschaft überhaupt nicht mehr in der Lage sein wird, seine Arbeitskraft nur in dem Maße, in dem er dies für geboten hält, der Gesellschaft zu widmen. Sein Ausscheiden kann nicht verlangt werden, wenn er arbeitsunfähig wird.

Frau M. hat ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen.

10. Stirbt einer der Gesellschafter, so wird die Gesellschaft von dem anderen Gesellschafter fortgesetzt. Dieser übernimmt das Geschäft mit Aktiven und Passiven und dem Recht zur Fortführung der Firma.

Im Falle des Absatz 1 gehen der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters und das auf seinem Kapitalkonto befindliche Guthaben unentgeltlich auf den anderen Gesellschafter über.”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der schwer erkrankte Erblasser habe der Beklagten mit diesem Vertrage das Unternehmen geschenkt. Der daher der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegende Verkehrswert des Unternehmens

habe im Zeitpunkt des Erbfalles

500.000,– DM

betragen. Im übrigen hat sie den Wert des Nachlasses wie folgt beziffert:

1.

Bekleidung und Schmuck des Erblassers gem. Taxat Nr. 373/72 des Auktionators Erhard Masuhr vom 4. Oktober 1972

2.965,– DM.

2.

Girokonto beim Bankhaus D. Co, Hamburg

10.000,– DM.

3.

Girokonto bei dem Bankhaus D. & Co, Berlin

10.000,– DM.

4.

Wertpapierdepot beim Bankhaus D. & Co, Hamburg

32.791,84 DM.

5.

Wertpapierdepot beim Bankhaus D. & Co, Berlin

10.000,– DM.

6.

Girokonto bei der Berliner … e.G.

10.000,– DM.

7.

Wertpapierdepot bei der B. Bank AG

10.000,– DM.

8.

Girokonto bei der … Bank AG

10.000,– DM.

9.

P.kont...

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