Sowohl im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Bank (sog. Deckungsverhältnis) als auch im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bedachten (sog. Valutaverhältnis) richten sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht nach Erbrecht, sondern nach den allgemeinen Vorschriften; erbrechtliche Vorschriften sind auch nicht entsprechend anwendbar.[3] Dabei sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall im Gesetz nur unvollkommen in den §§ 328, 331 BGB geregelt. Dem Dritten wird nach §§ 328 Abs. 2, 330 BGB ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden (Kreditinstitut) eingeräumt, das im Zweifel gem. § 331 Abs. 1 BGB erst beim Tod des Versprechensempfängers (Gläubigers, Schenkers) entsteht. Der Begünstigte erhält zunächst, wenn nicht anders geregelt, lediglich eine vage Hoffnung oder Chance auf das entsprechende Konten- oder Depotvermögen, aber keinen rechtlich gesicherten Anspruch.

[3] BGH NJW 1984, 480; BGH ZEV 2004, 118 m. Anm. Leipold

a) Deckungsverhältnis – Vertrag zwischen Bank und Bankkunden

Regelmäßig wird im Deckungsverhältnis (also im Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank) ein Begünstigter benannt, dem das Recht auf bestimmte Vermögenswerte gem. § 328 Abs. 1 BGB zugewendet wird, ohne dass er hieran mitzuwirken hätte (als Korrektiv wirkt sein Zurückweisungsrecht nach § 333 BGB). Der Umfang der Berechtigung des Begünstigten gegenüber der Bank ist im Todesfall anhand des Vertrags mit der Bank und der dort bezeichneten Kontoansprüche zu ermitteln. Deren Bestimmung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, z. B. wenn sich der Vertrag zugunsten Dritter auf "sämtliche Sparkonten" bezieht, ohne klarzustellten, ob nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen oder auch später eröffnete Bankkonten erfasst sein sollen.

b) Valutaverhältnis – Rechtsbeziehung zwischen künftigem Erblasser und Begünstigtem

Von dem Vertrag zwischen Bank und Kunde (Deckungsverhältnis) ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Begünstigten (Valutaverhältnis) zu unterscheiden, aus der sich der Rechtsgrund (idR Schenkung oder ehebedingte Zuwendung) für die Zuwendungen an den Dritten ergibt.[4] Die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses ist Voraussetzung dafür, dass der Begünstigte die Leistung der Bank im Verhältnis zu den Erben behalten darf. Rechtsgrundlose Leistungen können von den Erben zurückverlangt werden. Ist das Valutaverhältnis zwischen künftigem Erblasser (= Versprechensempfänger) und dem bezugsberechtigten Dritten also fehlerhaft (z. B. da der künftige Erblasser nicht mehr geschäftsfähig war), können die Erben das durch Auszahlung des Kreditinstituts Erlangte gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kondizieren.[5]

Im Valutaverhältnis sind grundsätzlich folgende Unterscheidungen zu treffen: Wurde der Begünstigte bereits zu Lebzeiten des Schenkers über den Vertragsschluss informiert und hat gegenüber diesem die Annahme der Schenkung – in der Praxis häufig auf dem Formular der Banken des Vertrags zugunsten Dritter – erklärt, liegt ein mangels Beurkundung formnichtiger Schenkungsversprechensvertrag (§ 518 BGB) vor. Der Formmangel wird dann gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch das Bewirken der Leistung (Erwerb des Anspruchs mit dem Tod des Erblassers) geheilt.[6] In diesen Fällen entfällt der leidige Wettlauf zwischen Erben und Begünstigtem um den Widerruf bzw. die Annahme der Schenkung.

Die für den Schenkungsvertrag erforderlichen Willenserklärungen können aber auch noch nach dem Tod des Erblassers abgegeben werden, indem die Bank dem Begünstigten aufgrund eines zu Lebzeiten erteilten Auftrags des Erblassers neben der Nachricht der Begünstigung auch das Schenkungsangebot des Erblassers übermittelt (§ 672 BGB) und dieser es annimmt (§§ 130 Abs. 2, 153, 151 BGB).[7] Ein solcher Auftrag des Kunden an die Bank ist ebenfalls regelmäßig in den Vertragsformularen der Kreditinstitute enthalten. Einem Widerruf des Schenkungsangebots durch die Erben vor Annahme des Angebots kann z. B. durch einen lebzeitigen Verzicht des Schenkers auf sein Recht zum Widerruf vorgebeugt werden.[8]

Schließlich kann der künftige Erblasser auch bereits zu seinen Lebzeiten mit sich selbst als Vertreter des Begünstigten einen Schenkungsvertrag – ggf. unter Rücktrittsvorbehalt bis zu seinem Tod und demzufolge ohne den Vertrag dem Begünstigten zuvor zur Kenntnis zu bringen – schließen (Selbstkontrahierung). Der Beschenkte kann dann postmortal und mit Rückwirkung (§ 184 Abs. 1 BGB) genehmigen. Eine Widerrufsmöglichkeit der Erben nach § 178 Satz 1 BGB ist nicht gegeben, da die Beteiligten den Mangel der Vertretungsmacht kannten.[9]

Allgemein bei Schenkungsversprechen an den Ehegatten ist zu beachten, dass im Falle der Scheidung o. Ä. § 2077 BGB auch nicht analog greift.

[4] BGH ZEV 2008, 392; BGHZ 157, 79, 82 f; BGH ZEV 2004, 118 m. Anm. Leipold NJW 2004, 767; BGH NJW 1975, 382, 383
[5] BGH, 14.11.2012 – IV ZR 219/12; BGH ZEV 2008, 392, Schmalz-Brüggemann ZEV 1996, 84, 85 ff.
[6] BGH NJW 1984, 480, 481; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1224
[7] Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, 3. Auflage 2012, Lit C, Rn 2909, 2910.
[8] BGH WM 1976, 1130, 1132; Gubitz, ZEV 2006, 333; Die Regelung zum Ausschluss des Widerr...

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