Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag zugunsten Dritter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist anerkannt, daß Verfügungen zugunsten Dritter für den Todesfall nicht der Form des § 2301 BGB bedürfen, da es sich im Zuwendungsverhältnis um Schenkungen unter Lebenden handelt, die im Zeitpunkt des Todes wirksam werden, so daß weder die Forderung noch das zu ihrer Erfüllung Geleistete in den Nachlaß fallen.

2. Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt daher neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zustande, aus dem sich der Rechtsgrund für den Erwerb des Dritten ergibt.

Der Mangel der Form des § 518 I BGB ist durch den Erwerb des Leistungsanspruchs gem. § 518 II BGB geheilt.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 331, 2301

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 17.11.1994; Aktenzeichen 18 0 149/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.11.1994 (18 0 149/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der vermögende am 10.5.1991 verstorbene Pfarrer i.R. U., der Onkel der beiden Schwestern, die Parteien des Rechtsstreits sind, hatte sie mit notariellem Testament vom 8.12.1987 zu seinen Erben zu je 1/2 eingesetzt und die Beklagte zugleich zur Testamentsvollstreckerin berufen.

1988 hatte der Erblasser einen Sparkassenbrief über 100.000 DM erworben und dazu auf einem Formular der Sparkasse am 27.12.1990 eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (Sparkonto/Sparkassenbrief)” getroffen. Unter Ziff.1 heißt es dort: „Mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers gehen alle Rechte aus dem obengenannten Sparkassenbrief unmittelbar auf den Begünstigten – Frau H. S. 1/4; Frau K. O. 1/4 und H. D., geb. U., 1/2 – über. Unter Ziff. 5 ist von mehreren Alternativen (darunter der, daß die Begünstigung in Gegenwart des Begünstigten erfolgt, der die Begünstigung hiermit zur Kenntnis nimmt und zugleich annimmt und der daß die Sparkasse den Begünstigen erst nach dem Tode des Gläubigers informiert) die Alternative „Der Gläubiger hat den Begünstigten über die Vereinbarung bereits informiert” angekreuzt.

Der Beklagten, die bei der Vereinbarung nicht anwesend war, ist sie wenig später zugeleitet worden und sie hat sie wie die beiden anderen Begünstigten, die bei der Vereinbarung anwesend waren, als Begünstigte unterschrieben.

Die Klägerin meint, ihr stehe als Miterbin die Hälfte des auf die Beklagte entfallenden Sparbriefanteils zu, denn es sei der bei der Vereinbarung geäußerte – wenn auch nicht aus der Urkunde ersichtliche – Wille des Erblassers gewesen, den Betrag der Beklagten nur als Testamentsvollstreckerin zur Aufteilung unter die Erben zuzuwenden, diese habe die Hälfte des zugewendeten Betrages an die Klägerin weiterleiten sollen.

Dafür hat sie Beweis durch Vernehmung der Zeugen S., der Mitbegünstigten, und M., des Sparkassenangestellten, angetreten. Das Landgericht hat nur Beweis durch Vernehmung der Zeugin S. erhoben und die Klage sodann abgewiesen, da diese Zeugin nicht bestätigten konnte, daß der Erblasser einen solchen Willen geäußert habe und sie eine solche Erklärung der Beklagten mitgeteilt habe.

Mit der Berufung rügt die Klägerin insbesondere, daß der Zeuge M. nicht vernommen worden ist und meint, für den Inhalt der Verfügung zugunsten Dritter komme es nicht darauf an, was gegenüber dem Begünstigten erklärt worden sei, sondern für den Inhalt des Anspruchs des Dritten seien allein maßgeblich die Vereinbarungen zwischen Versprechensgeber und Versprechensempfänger als den Vertragsschließenden des Vertrages zugunsten Dritter.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Sparkassenbrief nicht in den Nachlaß gefallen ist, sondern daß die Beklagte gem. §§ 331, 328 BGB mit dem Todes des Erblassers einen eigenen auf Auszahlung des ihr zugewendeten Betrages erlangt hat.

Es ist seit langem anerkannt, daß Verfügungen zugunsten Dritter für den Todesfall nicht der Form des § 2301 BGB bedürfen, da es sich im Zuwendungsverhältnis um Schenkungen unter Lebenden handelt, die im Zeitpunkt des Todes wirksam werden, so daß weder die Forderung noch das zu ihrer Erfüllung Geleistete in den Nachlaß fallen (BGH NJW 1984, 46; 1993, 2171; ferner umfassende Nachweise bei Muscheler WM 1994, 921 ff.).

Auch der Vertrag zugunsten Dritter i. S. der §§ 328, 331 BGB zwischen der Sparkasse und dem Versprechensempfänger (= Erblasser), der als Deckungsverhältnis zu bezeichnen ist, unterliegt nicht der Formvorschrift des § 2301 BGB (vgl. weiter Muscheler WM 1994, 921 (922).

Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt daher neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zu...

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