Für die Abrechnung einer erbrechtlichen Geschäftsgebühr gilt nun Folgendes: Der Rechtsanwalt kann – nach der berechtigten Kritik an dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 – einen Ansatz, der den Schwellenwert von 1,3 überschreitet, nur wählen, wenn er insoweit dartut, dass die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. Im Erbrecht ist sie vielfach beides. Das Gericht kann diese Entscheidung überprüfen. Wird die Überschreitung des Schwellenwerts einmal nachvollziehbar begründet, steht dem Anwalt anschließend ein Festsetzungsermessen zu. Dabei kann er sich innerhalb eines 20%igen Toleranzspielraums frei bewegen. Kommt also das Gericht auf der Grundlage der dargelegten Umstände des Falles zu dem Ergebnis, dass eine 1,5-Gebühr – und mithin eine Überschreitung des Schwellenwertes – gerechtfertigt ist, ist eine Festlegung einer Gebühr von 1,8 durch den Rechtsanwalt nicht zu beanstanden. Insoweit steht dem Gericht keine Überprüfungsmöglichkeit zu.[11]

[11] Vgl. AG Landshut, Urteil vom 19.3.2007 – AZ 3 C 111/07 Tz 14: Billigung einer 1,8-Gebühr, nachdem die Gegenseite sich mit 1,5 einverstanden erklärt hatte (zitiert nach juris).

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