Fallen alle im Testament durch den Erblasser ausdrücklich zum Testamentsvollstrecker ernannten Personen weg, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser das Nachlassgericht zur Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers ersuchen wollte. Aus der Gesamtheit der durch den Erblasser getroffenen Verfügungen muss erkennbar sein, dass der Erblasser die Fortführung der Testamentsvollstreckung bis zur vollständigen Ausführung sämtlicher Aufgaben wollte. Hierzu muss das Nachlassgericht die Gründe der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ermitteln und Feststellungen dazu treffen, ob diese Gründe bei Kenntnis des Wegfalls der zum Testamentsvollstrecker ernannten Personen fortbestehen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2018 – 3 Wx 211/17

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