Eine zur Pflichtteilsergänzung verpflichtende Bereicherung des Erben aus dem Vermögen des Erblassers kommt auch bei Übernahme von Darlehenszinsleistungen für ein als Gesamtschuldner aufgenommenes Darlehen in Betracht. Durch die Übernahme der Zinsleistungen durch den Erblasser wird auch die Zinsschuld der Erbin beglichen und die Verbindlichkeiten verringert.

BGH, Urteil vom 14. März 2018 – IV ZR 170/16

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