Die Klägerin ist Tochter der Frau Z. und des am 24.3.2014 verstorbenen Herrn Z. Dessen Ehefrau und Alleinerbin war die Beklagte, die auch die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in ihrem sog. Familiengrab veranlasste.

Im November 2015 erfuhr die Klägerin, dass die Urne ihres Vaters dem Grab entnommen worden war. Die Beklagte verweigerte zunächst jede Auskunft über den Verbleib der Urne. Erst später teilte sie mit, dass es auf ihre Veranlassung hin zu einer Flussbestattung in den Niederlanden gekommen war. Mit der Klage hat die Klägerin Auskunft über den Verbleib der Urne sowie Zahlung eines "Schmerzensgeldes" und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24.6.2016 (Bl 40 ff GA) Bezug genommen. Mit diesem hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Verbleib der Urne sowie eine Verpflichtung zur Freistellung von (anteiligen) Rechtsanwaltskosten bejaht, die weitergehende Klage aber abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt: Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Totenfürsorgerechts bestehe nicht. Denn nicht die Klägerin, sondern die Beklagte sei Totenfürsorgeberechtigte. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei ebenfalls zu verneinen. Wenn die Rechtsordnung dem Totenfürsorgeberechtigten eine Umbettung gestatte, könne hierin nicht zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu erblicken sein. Soweit die Klägerin mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben (Bl 36 ff GA) in Zweifel gezogen habe, dass der Verstorbene eine Flussbestattung in den Niederlanden gewünscht habe, sei der Vortrag gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Außerdem sei dieser Schriftsatz auch entgegen § 130 Nr. 6 ZPO nicht unterschrieben gewesen.

Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich abgewiesenen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung weiter. Sie beruft sich auf eine Verletzung des Totenfürsorge- und Persönlichkeitsrechts.

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