Tenor

  • 1.

    Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Urnen der verstorbenen Eltern A. (verst. 26.02.2007) und B. (verst. 03.04.2009) vom Friedhof in L. auf den Friedhof von U. zurück zu betten.

  • 2.

    Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Zustimmung zur Verlegung der Urnen der verstorbenen Eltern A. und B. vom Friedhof in L. auf den Friedhof von U. zu erteilen.

  • 3.

    Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung an die Klägerin zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von je EUR 500,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Oktober 2011 zu bezahlen.

  • 4.

    Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 1.025,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Oktober 2011 zu bezahlen.

  • 5.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 6.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/12 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 11/12.

  • 7.

    Das Urteil ist bezüglich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00, bezüglich Ziff. 3 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

für Antrag zu 1: EUR 10.000,00

für Antrag zu 3. EUR 1.000,00

EUR 11.000,00

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schwestern und einzige Abkömmlinge von A. (verstorben am 26. Februar 2007) und B. (verstorben am 3. April 2009). Sie streiten um die Frage, ob die von U. nach L. umgebetteten Urnen ihrer Eltern nach U. zurückzubetten sind.

Die Klägerin zu 1) wohnt in F.; die Klägerin zu 2) in B.. Die Beklagte zu 1) wohnt in L., die Beklagte zu 2) in N.. Die Beklagte zu 2), die nach der Scheidung eine Zeit lang ihr Kind allein erzog, kaufte sich im Jahr 2005 eine Eigentumswohnung. Hierzu erhielt sie von ihren Eltern einen der Höhe nach unbekannten Betrag. Nach dem Tod des Vaters gab es eine Auseinandersetzung zwischen den Schwestern, die mit diesem Darlehen/Geschenk zu tun hatte, wobei im Ergebnis weder von den Klägerinnen konkret Geld beansprucht noch von der Beklagten zu 2) gezahlt wurde.

Die Eltern der Parteien hatten in U. gelebt und auch hier ihren Freundeskreis. Insbesondere der Vater hatte wiederholt und munter mit seinen Freunden erörtert, dass man sich "unterirdisch besuchen" könne, wenn erst alle auf dem U. Friedhof begraben seien. Für ihn und die gesamte Familie war völlig klar, dass er in U. beerdigt werden wollte. Die Mutter der Parteien hatte sich - für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes - vorgestellt, sie würde zur Beklagten zu 1) nach L. in deren geräumiges Haus ziehen, wo sie dann ihren Witwenstand verbracht hätte. Der Mutter selbst war es gleich, wo sie beerdigt wird. Es sollte allerdings das Grab stets mit blühenden Pflanzen gut gepflegt sein. Nach dem Tod der Mutter war es für den Vater hingegen keine Option, aus U. - und damit von seinen Freunden weg - zu der Beklagten zu 1) nach L. zu ziehen. Er blieb vielmehr allein in U. wohnen.

Nach dem Tod der Mutter der Parteien kaufte der Vater der Parteien ein Urnendoppelgrab auf dem U. Friedhof (vgl. Antrag vom 27. Februar 2007, Anl. K 1, Bl. 7 d.A.) als Wahlgrab mit einem Grabnutzungsvertrag über 30 Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt U.; nach § 12 beträgt die Ruhezeit für erwachsene Leichen 18 Jahre). Er setzte dort die Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau bei. Der Vater erwarb in Gegenwart der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) einen Grabstein und ließ ihn beschriften. Beim Steinmetz kam es zu einem Gespräch, in dem die Beklagte zu 1) erklärte, sie wolle das Grab pflegen und es deswegen nach L. verlegen lassen. Dies wies der Vater der Parteien mit barschem Ton von sich und erklärte, er wolle in U. beerdigt werden. In der Folge pflegten die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) das Grab der Mutter, ohne einander abzusprechen.

Rund einen Monat nach dem Tod der Mutter, am 8. April 2007, erteilte der Vater der Parteien sowohl der Klägerin zu 2) als auch der Beklagten zu 1) eine Vollmacht zur Gesundheitsvorsorge, Betreuung und Anderes, die über den Tod hinaus Geltung hatte (vgl. Anl. K 6, Bl. 13ff. d.A.).

Nachdem der Vater gut zwei Jahre nach der Mutter nach schwerer Krankheit verstorben war, veranlassten die Parteien die Beisetzung der Urne mit der Asche ihres Vaters neben der Urne der Mutter auf dem Friedhof in U.. In diesem Zusammenhang gab es kein Gespräch zu der Frage, ob die Urne der Mutter möglicherweise nach L. umgebettet und die Urne des Vaters dort beigesetzt werden sollte.

Am 6. April 2009, drei Tage nach Tod des Vaters, beantragte die Beklagte zu 1) in Abstimmung mit den übrigen Parteien, ihren Schwestern, das Grab auf sie als Berechtigte umzuschreiben und das Nutzungsrecht um ein Jahr zu verlängern (vgl. Anl. K 2, Bl. 8 d.A.). Dabei ist in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der Friedhofsordnung der Stadt U. geregelt, dass stets nur eine Person die Nutzungsberechtigung für ein Grab inne haben...

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