Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen können eine Stiftung gründen – im Fall der Privatstiftung von Todes wegen darf es jedoch nur ein Stifter sein.[27]

In der Stiftungserklärung kann sich der Stifter vorbehalten, den Stiftungszweck zu ändern oder zu widerrufen (§ 33 Abs. 1 S. 2 PSG). Der Stifter kann darüber hinaus Zustimmungsrechte, Bestellerrechte, Weisungs- und Widerrufsrechte durch die Stif tungserklärung eingeräumt bekommen. Er hat die Möglichkeit selber einem Organ der Privatstiftung anzugehören oder auch Begünstigter der von ihm selber errichteten Privatstiftung zu sein. Sollte er aber selber Begünstigter sein, so wäre eine Zugehörigkeit zum Stiftungsvorstand gemäß § 15 PSG aufgrund von Inkompabilität unzulässig.

Die Rechte des Stifters sind nicht vererbbar. Möglich ist aber, die Stifterrechte über Generationen zu sichern, indem nachfolgende Generationen von Anfang an als Mitstifter an der Errichtung der Privatstiftung mitwirken.

Begünstigter ist der, der in der Stiftungsurkunde als solcher bezeichnet wird oder wer, falls eine Bestimmung fehlt, vom Stiftungsvorstand oder einer anderen befugten Stelle genannt ist (§ 5 PSG). Die Festlegung der Begünstigten ist ein den Stiftungszweck prägendes Element. Dabei ist der Stifter in der Wahl der Begünstigten frei, wobei wesentliches Merkmal der Familienstiftung ist, dass die Begünstigten in erster Linie Familienmitglieder sind. Die Begünstigtenstellung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Art und Höhe der Zuwendung ist frei bestimmbar. Besonders ist das Pflichtteilsrecht zu beachten und empfehlenswert, pflichtteilsberechtigte Familienmitglieder entsprechend zu begünstigen.

Die Begünstigten erhalten die vom Stiftungszweck vorgesehenen Zuwendungen. Dabei kann der Stifter sich auch selber als Begünstigten einsetzen. Dem Begünstigten können klagbare Rechte in der Satzung ausdrücklich eingeräumt aber ebenso auch verweigert werden.[28]

[27] In Österreich gibt es mehr Stifter als Stiftungen: 64 % der Privatstiftungen wurden durch mehrere Stifter errichtet, 87 % der Stifter sind natürliche Personen und 9 % juristische Personen, von denen wiederum 48 % Kapitalgesellschaften sind (Kalss/Bertleff/Lutz/Samonigg/Tucek, Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts S. 22.
[28] Löffler in P. Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg.), PSG, § 5 Rn 11; Gassner in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg.), Privatstiftungen, S. 77 (88).

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