Bei der Vereinbarung entsprechender Abfindungsklauseln in einer wirtschaftlich tätigen Personengesellschaft ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung und die ganz überwiegende Literatur derartigen Klauseln zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zurückhaltend gegenüberstehen.[8] So können die Klauseln erstens wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 Abs. 1 BGB oder wegen Gläubigerbenachteiligung nichtig sein.[9] Zweitens kann sich in ihnen eine verbotene Kündigungsbeschränkung verbergen, wenn zur Zeit der beabsichtigten Kündigung die Diskrepanz zwischen der kautelarischen und der gesetzlichen Abfindung so groß ist, dass sie typischerweise geeignet ist, den Gesellschafter von einer Kündigung oder Auflösungsklage abzuhalten (vgl. § 723 Abs. 3 BGB).[10] Drittens kann einer vereinbarten Abfindungsklausel im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden.[11] Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung.

Die zur Abfindung unter Lebenden ergangene Rechtsprechung ist jedoch angesichts der unterschiedlichen Interessenlage nicht ohne Weiteres auf die Abfindung von Gesellschaftererben übertragbar. Diejenigen Gründe, die beim vollständigen Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei lebzeitigem Ausscheiden des Gesellschafters zur Begründung der Sittenwidrigkeit angeführt werden, verfangen nicht, wenn der Gesellschafter verstirbt. Dann kann es nicht länger um den Schutz seines Kündigungsrechts nach § 723 Abs. 3 BGB gehen. Die Entscheidungsfreiheit des Eintrittsberechtigten oder der Erben wiederum bedarf keines Schutzes, weil sie ohnehin nicht in die persönliche Haftung gezwungen werden können.

Abfindungsklauseln beim Tod des Gesellschafters werden daher regelmäßig großzügiger bewertet; sie werden generell als zulässig angesehen.[12] Für den Fall des Todes eines Gesellschafters kann der Gesellschaftsvertrag im Einzelfall sogar zulässigerweise einen gänzlichen Ausschluss der Abfindungsansprüche vorsehen, sofern die Abfindungsregelung den Fortbestand der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern sichern soll.[13] Anders als der für ein lebzeitiges Ausscheiden vereinbarte Abfindungsausschluss schränkt derjenige auf den Todesfall die Kündigungsmöglichkeiten des Gesellschafters nicht ein; § 723 Abs. 3 BGB steht daher nicht entgegen. Dennoch sollten gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln für den Fall des Todes eines Gesellschafters von Zeit zu Zeit auf ihre Konformität mit der Rechtsprechung überprüft werden, zumal die spätere Entwicklung im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen vermag.

[8] Überblicke bei Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 131 Rn 64; MüKo-BGB/Schäfer (Fn 2), § 738 Rn 44-59 a; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Aufl. 2011, § 131 Rn 156–159; Bamberger/Roth/Schöne (Fn 2), § 738 Rn 29–43.
[9] BGHZ 32, 151, 158; 65, 22, 26; 144, 365, 366 (alle für die GmbH). Eine willkürliche, zum Interesse am Fortbestand der Gesellschaft außer Verhältnis stehende Beschränkung ist unzulässig, BGHZ 116, 359.
[10] BGH NJW 1973, 651, 652; NJW 1985, 192, 193; NJW 1989, 3272; NJW-RR 2006, 1270; NZG 2008, 623, 626; OLG Schleswig NZG 2001, 658, 659 f; krit. Volmer, DB 1998, 2507. Vgl. aber auch BGH ZErb 2007, 258, für den Fall, dass das Kündigungsrecht letztlich auf der Testierfreiheit des Erblassers beruht.
[11] MüKo-BGB/Schäfer (Fn 2), § 738 Rn 55–57; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 50 IV 2 c; Bamberger/Roth/Schöne (Fn 2), § 738 Rn 39.
[12] RGZ 145, 289, 294; BGHZ 17, 130, 136; BGH WM 1971, 1338, 1339; BGH NJW 1979, 104; Staudinger/Habermeier (Fn 4), § 738 Rn 31; Hölscher, ZEV 2010, 609; Baumbach/Hopt/Hopt (Fn 8), § 131 Rn 62; Lange (Fn 5), § 102 Rn 46; K. Schmidt (Fn 11), § 45 V 3 b.
[13] BGHZ 22, 186, 194; BGHZ 135, 387 (bei GbR mit ideeller Zwecksetzung); vgl. auch BGH WM 1971, 1338; zur Familiengesellschaft siehe ferner Ulmer, ZIP 2010, 805.

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