Die Testierfreiheit sichert dem Erblasser die Möglichkeit der selbstständigen Einflussnahme auf die Vermögensverteilung nach seinem Tode.[26] Die Testierfreiheit erfährt jedoch Einschränkungen durch § 19 Abs. 1 ErbStG. Dieser bestimmt eine steigende Besteuerung mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser, sodass spätestens ab einer Steuerbelastung von 50 % von einer Beschränkung der Testierfreiheit ausgegangen werden kann. Die Testierfreiheit gibt daher dort die Grenze vor, die geeignet ist, den durchschnittlich billig und gerecht denkenden Steuerpflichtigen wegen des Zugriffs des Fiskus z. B. von einer bestimmten Testierweise abzuhalten.

[26] BVerfG v 22.6.1995 – 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, 673.

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