Leitsatz

Führt die Antragstellerin die Bedürftigkeit durch Ausgabe der ihr auf ihre Pflichtteilsforderung gezahlte Abschlagszahlung, die weit hinter ihren Erwartungen zurückblieb, selbst herbei, so besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

LG Wuppertal, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 2 O 193/16

Aus den Gründen

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod ihrer 2014 verstorbenen Mutter. Die Antragsgegnerin ist Alleinerbin und überwies der Antragstellerin auf die Pflichtteilsansprüche 43.407,53 EUR. Die Anztragstellerin verbrauchte das Geld. Die Antragstellerin ist nicht iSd §§ 114, 115 ZPO bedürftig. Sie hat in Kenntnis der zu erwartenden Auseinandersetzung ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Wenn sich eine Partei ihres Vermögens in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten entäußert, verdient sie keine Prozesskostenhilfe (BGH, MDR 2007, 366; OLG Hamm, MDR 2000, 297; KG Berlin, MDR 2014, 423; Zöller-Greimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn 72). Die Antragstellerin hielt und hält die Erblasserin für eine Millionärin. Bei dieser Sachlage rechnete sie bei einer Pflichtteilsquote von einem Achtel mit einem Pflichtteilsanspruch im sechsstelligen Bereich, sodass die erhaltene Zahlung aus ihrer Sicht offensichtlich zu wenig war. Aus diesem Grunde erschien ihr auch das Angebot einer weiteren Zahlung von 30.000 EUR als unzureichend. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, dass sie ihre Vorstellungen von dem ihr angeblich zustehenden Pflichtteilsanspruch nur im Prozessweg würde durchsetzen können. Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis konnte an dieser Situation nichts ändern.

ZErb 4/2018, S. 106

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge