Leitsatz (amtlich)

Wenn sich eine Partei ihres Vermögens in Kenntnis eines Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten entäußert, so kann ihr keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 16.12.2013; Aktenzeichen 12 O 72/11)

AG Coburg (Aktenzeichen 08-3184230-05-N)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 8.1.2014 gegen den Beschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 16.12.2013 - 12 O 72/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht innerhalb der Frist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Beklagte hat in Kenntnis des Prozesses seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Wenn sich eine Partei ihres Vermögens in Kenntnis eines Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten entäußert, verdient sie keine Prozesskostenhilfe (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 72; BGH MDR 2007, 366).

Der Beklagte hat in diesem Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 15.4.2011 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Unstreitig wurde ihm Ende 2011 durch die A.eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 33.000 EUR ausgezahlt.

Mit Beschluss vom 22.11.2012 hat das LG Berlin in dem Verfahren 12 O 450/11 ausgeführt, dass dem hiesigen Beklagten der Einsatz seines Vermögens, das den Betrag der voraussichtlichen Prozesskosten bei weitem übersteigt, für die Prozesskosten zuzumuten ist.

Der Senat hat die Auffassung des LG in zwei Beschlüssen, nämlich mit Beschl. v. 7.6.2013 - 8 W 29/13 - und mit Beschl. v. 29.10.2013 - 8 W 61/13 - bestätigt. Mit Beschluss vom 7.6.2013 hat der Senat in dem Verfahren 8 W 29/13 - im Einzelnen wie folgt ausgeführt:

"Es ist dem Beklagten zumutbar, sein Vermögen, zu dem die Auszahlung i.H.v. 33.000 EUR der betrieblichen Altersversorgung durch die A.Lebensversicherung gehört, einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO).

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei für die Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Ob der Einsatz des Vermögens zumutbar ist, ist gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII zu beurteilen. § 90 Abs. 2 SGB XII geht von dem Grundsatz aus, dass das gesamte Vermögen einzusetzen ist und regelt den Schutz einzelner Vermögensbestandteile als Ausnahme. Nach der Rechtsprechung des BGH hat eine Prozesspartei eine Kapitallebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe einzusetzen; dies gilt auch dann, wenn diese der Altersversorgung dient (vgl. BGH Beschl. v. 9.6.2010 - XII ZB 120/08, NJW 2010, 2887). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - der zur betrieblichen Altersversorgung in einer Lebensversicherung angelegte Betrag bereits als Kapitalabfindung ausgezahlt worden ist; er ist grundsätzlich unter § 115 Abs. 3 ZPO zu fassen. Für die Umstände, dass der Einsatz des Vermögens unzumutbar ist, ist der Antragsteller darlegungspflichtig (vgl. BGH Beschl. v. 9.6.2010 - XII ZB 120/08, a.a.O., Tz. 24).

Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es dem Beklagten nicht zumutbar wäre, den Kapitalbetrag von 33.000 EUR für die Prozesskosten einzusetzen. Der Beklagte verfügt über eine Altersrente von 951,91 EUR, wodurch der Grundbedarf gedeckt ist. Soweit er unter Berücksichtigung seiner Lebenshaltungskosten eine geringfügige Unterdeckung von 53,55 EUR berechnet, fällt dies unter Berücksichtigung des erhaltenen Betrages aus der Lebensversicherung über 33.000 EUR nicht entscheidend ins Gewicht. Jedenfalls auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung des derzeit 67-jährigen Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Altersicherung gefährdet wäre. Im Übrigen ist selbst bei dem derzeit niedrigen Zinsniveau zu berücksichtigen, dass aus dem Kapitalbetrag noch Zinserträge erzielbar sind. Der Betrag von 33.000 EUR übersteigt zudem ein Vielfaches des Schonvermögens i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, welches nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII derzeit 2.600 EUR beträgt. Ohne Erfolg verweist der Beklagte weiter auf eine Restschuld gegenüber dem Finanzamt Charlottenburg über 92.480,01 EUR. Denn nach eigenem Vortrag des Beklagten hat das Finanzamt aufgrund des Schreibens vom 27.6.2011 (Anlage 12) gegen Einmalzahlung von 5.000 EUR auf die Beitreibung der restlichen Abgabenrückstände verzichtet, Es ist danach nicht ersichtlich, inwiefern die Forderung noch "schwebt", wie der Beklagte geltend macht."

Nachdem dem Beklagten mit Beschluss des LG vom 22.11.2012 beschieden worden ist, dass ihm zuzumuten ist, sein Vermögen für die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten einzusetzen, hat sich der noch Januar 2013 vorhandene Betrag i.H.v. 33.000 EUR nach Angaben des Beklagten innerhalb von 8 Monaten um 30.434,50 EUR auf

2.565,50 EUR reduziert. Allein in der Zeit von Januar bis 4.6.2013 hat der Beklagte nach seinen Angaben einen Betrag i.H.v. 10.800 EUR zur Finanzieru...

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