Bewilligt der Nacherbe die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks und verzichtet auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks, so handelt es sich um einen wirksamen Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks. Mit diesem Verzicht ist nicht verbunden, dass die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft entfällt.
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