Auf einen Blick

Werden durch die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung inländische Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt, so kann die Vermögensübertragung vor den liechtensteinischen Gerichten angefochten werden. Entsprechende Klagen werden jedoch regelmäßig daran scheitern, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Einblick in Stiftungsinterna hat und insbesondere nicht weiß, ob die Stiftung transparent ist oder nicht. In diesem Fall kann alternativ nicht gegen die Stiftung, sondern gegen den Erben und Destinatär der Stiftung vorgegangen werden, wenn dieser im Inland ansässig ist. Ein Recht zur Vorlage der Stiftungsdokumente ergibt sich in diesem Fall aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Erbe kann gegen einen vom Erblasser beschenkten Dritten einen entsprechenden Anspruch aus § 242 BGB geltend machen. Hat der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt, so eröffnet Art. 4 EU-ErbVO einen entsprechenden Gerichtsstand im Inland.

Autor: Von Dr. Rüdiger Werner , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen

ZErb 4/2016, S. 092 - 097

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