Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Tod der Frau …, die am 19.10.2013 verstarb (Erblasserin).

Die Klägerinnen sind die Enkelinnen der Erblasserin. Die Beklagte ist eine Tochter der Erblasserin und zugleich die Tante der Klägerinnen.

Durch notarielles Testament des Notars …, vom 19.10.2012 (...) und Erbvertrag des Notars … vom 2.4.1980 (...) setzte die Erblasserin die Beklagte und ihren weiteren Sohn … zu je 1/3 als Erben ein, berücksichtigte ihren weiteren Sohn …, den Vater der Klägerinnen in der Erbfolge nicht und setzte die Klägerinnen zu je 1/6 als Erbinnen ein. In § 3 des Testaments vom 19.10.2012 ordnete die Erblasserin an, dass die Beklagte durch Vorausvermächtnis 4 landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt 7.052 qm) erhalten sollte, die Klägerin zu 1) 2 landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt 1.279 qm), die Klägerin zu 2) ein landwirtschaftliches Grundstück (1.994 qm) und … ein landwirtschaftliches Grundstück (1.056 qm). In § 4 des Testaments ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an, setzte die Beklagte zur Testamentsvollstreckerin ein und ordnete an, dass die Beklagte für diese Tätigkeit eine Vergütung von 2 % des gesamten Nachlasswerts erhalten sollte. Ferner sollte der Testamentsvollstrecker berechtigt sein, zulasten des Nachlasses Dritte zu beauftragen, soweit es aus seiner Sicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (… gegebenenfalls Rechtsanwalt).

Die Beklagte nahm das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 19.12.2013 an (...).

Durch Erklärung vom 27.2.2014 verzichtete der Vater der Klägerinnen auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (...).

Die Beklagte erstellte mit Datum vom 29.4.2014 ein Nachlassverzeichnis, das nicht unterschrieben war (...). Die Klägerinnen beanstandeten durch Schreiben vom 5.5.2014, dass ganze Positionsgruppen, wie Versicherungen oder Schenkungen, fehlten. Die Beklagte ergänzte ihre Angaben mit Schreiben vom 12.5.2014 (...) und mit Schreiben vom 22.5.2014.

Mit Schreiben vom 12.6.2014 forderten die Klägerinnen die Beklagte unter Fristsetzung zu, 2.7.2014 auf ein vollständiges und ordnungsgemäßes, notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen (...) und setzten der Beklagten mit Schreiben vom 25.1.2016 eine letzte Frist bis zum 15.2.2016.

Mit Klageschrift vom 7.4.2016 haben die Klägerinnen im Rahmen der Stufenklage Verurteilung der Beklagten zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich dessen Vollständigkeit beantragt. Nach Klageeinreichung hat die Beklagte ein notarielles Nachlassverzeichnis des Notars (...) erstellen lassen (...). Die Klägerinnen haben daraufhin die Klage in der ersten Stufe hinsichtlich des auf Auskunft gerichteten Antrags Ziff. 1 durch Schriftsatz vom 28.7.2016 (...) für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Erledigterklärung angeschlossen.

Durch Schriftsatz vom 28.7.2016 rügten die Klägerinnen unter anderem., dass im notariellen Nachlassverzeichnis die unstreitige Forderung der Erblasserin bei der Bestattungs-Vorsorge (...) nicht aufgeführt wurde, die zum Todeszeitpunkt ein Guthaben iHv 8.117,21 EUR aufwies, mit den Bestattungskosten verrechnet wurde und woraufhin ein Überschuss iHv 4.365,20 EUR an die Beklagte ausgezahlt wurde, sowie dass im ersten Nachlassverzeichnis vom 29.4.2014 (...) die vorhandenen Geschäftsanteile bei der ... Bank iHv 1.300 EUR und die Spar- und Anlagenkonten bei der Postbank mit einem Guthaben iHv 12.060,89 EUR nicht aufgeführt waren (...). Mit Darum vom 19.10.2016 erstellte die Beklagte ein weiteres Nachlassverzeichnis (...).

Durch Schriftsatz vom 22.5.2017 (...) haben die Klägerinnen die Klage um einen Zahlungsantrag iHv 724,14 EUR (1/6 von 4.344,85) erweitert, die der Beklagten am 30.5.2017 zugestellt wurden ist. Den Zahlungsantrag berechnen sie folgendermaßen: Im Nachlassverzeichnis vom 19.10.2016 (...) hatte die Beklagte eine Testamentsvollstreckervergütung von 2 % aus einem Nachlasswert von 55.100,78 EUR abgezogen, mithin 1.102,01 EUR; hinsichtlich dieser Vergütung erheben die Klägerinnen die Einrede der Verwirkung. Es Weiteren führte die Beklagte im Nachlassverzeichnis vom 31.10.2016 Anwaltskosten iHv 1.242,84 EUR für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Testamentsvollstreckung auf, auch hinsichtlich dieser erheben die Klägerinnen die Einrede der Verwirkung. Des Weiteren rügen die Klägerinnen, dass die Beklagte unstreitig am 14.10.2014, mithin 5 Tage vor dem Erbfall, zu einem Zeitpunkt zu dem die Erblasserin stationär im Krankenhaus untergebracht war, einen Betrag iHv 2.000 EUR abgehoben hat und behaupten einen Herausgabeanspruch diesbezüglich.

Die Klägerinnen tragen vor, ihr Anspruch auf Eidesstattliche Versicherung bestehe, da auch das notarielle Nachlassverzeichnis aufgrund der fehlenden Angaben zur Bestattungsvorsorge unvollständig und fehlerhaft sei. Der Zahlungsanspruch bestehe, da die Beklagte ihren Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung verwirkt habe, da sie mit ihrer Amtsau...

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