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zerb 3/2018, Mediation in Erbstreitigkeiten / 2. Streitvorbeugende Mediationsklauseln in Testament oder Erbvertrag

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Mediationsklauseln in Erbverträgen und Testamenten sind allgemein als zulässig anerkannt[27], werden aber immer noch (zu) selten verwendet. Das mag daran liegen, dass die Parteien das Verfahren nicht gut genug kennen. Hier ist der anwaltliche Berater gefordert, Aufklärungshilfe zu leisten und seine Verpflichtung nach § 18 BORA ernst zu nehmen.

Eine erbvertragliche bzw. testamentarische Mediationsklausel beinhaltet typischerweise zwei Regelungselemente, nämlich eine Verpflichtungsanordnung und ein Überwachungsmoment.[28] Die Umsetzung ist dabei in mehreren Gestaltungsvarianten möglich. In Betracht kommt zunächst eine Auflage (§ 1940 BGB) in Kombination mit einer Testamentsvollstreckung. Denkbar wäre stattdessen auch die Anordnung einer Bedingung (§§ 2074 ff, 2177 BGB) dergestalt, dass vor Durchführung eines Rechtsstreits zunächst ein ernsthafter außergerichtlicher Mediationsversuch unternommen werden muss, da andernfalls die testamentarische bzw. erbvertragliche Begünstigung entfällt. In Anbetracht des Sanktionscharakters einer derartigen Klausel und ihrer einschneidenden Konsequenzen, die auch im Falle einer versehentlichen Missachtung drohen würden, sollte dieses Instrumentarium nur sehr restriktiv empfohlen und angewendet werden.[29] Demgegenüber erscheint die Kombination einer Auflage mit einer Testamentsvollstreckung vorzugswürdig.[30] Zwar liegt die Schwäche einer Auflagenanordnung darin, dass sie keine wechselseitig durchsetzbaren Ansprüche auf Durchführung einer Mediation liefert.[31] Diese Schwäche lässt sich aber ausgleichen, indem man die Klagbarkeit des Anspruchs beschränkt und jedem Bedachten die Möglichkeit der Einrede gibt, das gegen ihn eingeleitete Verfahren ohne vorherigen Mediationsversuch als unzulässig abweisen zu lassen.[32]

 
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