Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. November 2017 (10 O 17/17 [Kart]), verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein kommunales Verkehrsunternehmen, macht gegen das beklagte Busunternehmen Vergütungsansprüche für Busverkehrsleistungen in den Jahren 2012 und 2013, teilweise für die Inanspruchnahme von Subunternehmern, aus einem Vergleichsvertrag geltend.

Zur Beilegung ihrer Streitigkeiten über die Vergabe von Busverkehrsleistungen schlossen die Parteien (unter Beteiligung der öffentlichen Auftraggeber) am 6. Juni 2011 einen Vergleichsvertrag (Anlage K 1). Darin einigten sie sich, dass auf die Beklagte anteilig Liniengenehmigungen für den Busverkehr übertragen werden sowie für den Zeitraum der seinerzeit noch wirksamen Liniengenehmigungen zugunsten der Klägerin für diese Verkehre die Betriebsführung auf die Beklagte übertragen wird.

In § 3 Abs. 2 des Vergleichsvertrags einigten sich die Parteien auf folgende Vergütungsregelung:

"1. [Die Beklagte] verpflichtet sich, die Verkehre gemäß Anlage 1 bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigungen den derzeit dort jeweils eingesetzten Subunternehmern im bisherigen Umfang zu den vorherigen wirtschaftlichen Bedingungen anzubieten. Grundlage sind die zum Stichtag (...) zwischen der [Klägerin] und den Subunternehmern geltenden Vertragsinhalte (...). Es steht der [Klägerin] frei, betroffene Leistungen an Stelle des jeweiligen Subunternehmers zu den genannten Bedingungen als Subunternehmer zu erbringen (...).

2. Werden bislang Verkehrsleistungen auf den in Anlage 1 aufgeführten Verkehren durch die [Klägerin] erbracht, bietet [die Beklagte] der [Klägerin] an, bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigungen die Leistungen als Subunternehmer zu erbringen. [Die Parteien] einigen sich auf die wirtschaftlichen Bedingungen, denen der Lohn- und Manteltarif des W. e.V. (W.) zugrunde gelegt wird. Gelingt keine Einigung, gilt § 2 (2) Nr. 2 entsprechend."

(Eckig Eingeklammertes und Auslassungen durch den Senat)

In den Vergleichsvertrag nahmen die Parteien in § 8 Abs. 5 zusätzlich folgende Regelung auf:

"Die Parteien verpflichten sich, im Streitfall vor Ergreifung behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen zunächst eine Mediation unter Leitung der Mediatorin I. durchzuführen."

Anfang November 2012 entstand zwischen den Parteien Streit über etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem Vergleichsvertrag. Die Klägerin begehrte zum einen Vergütung aus einem Preisanpassungsanspruch für die Leistungen der von ihr als Subunternehmer eingesetzten Betriebe "B." und "C.", wobei sie sich insoweit auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 des Vergleichsvertrags ("frei, betroffene Leistungen an Stelle des jeweiligen Subunternehmers zu den genannten Bedingungen zu erbringen") in Verbindung mit den Preisanpassungsklauseln in den jeweiligen Subunternehmerverträgen berief. Zum anderen leitete die Klägerin Vergütungsansprüche für die von ihr im Auftrag der Beklagten erbrachten Verkehrsleistungen aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vergleichsvertrags in Verbindung mit den Preisanpassungen nach dem NWO-Tarif her.

Parallel machte die Beklagte ihrerseits Ansprüche gegen die Klägerin geltend und beauftragte anlässlich ihrer Ansprüche gemeinsam mit der Klägerin ein Mediationsverfahren ("Folgemediation") bei der Mediatorin I. ein.

In dem mit den Parteien abgestimmten Ergebnisprotokoll über den ersten Mediationstermin am 5. März 2014 (Anlage K 15) heißt es:

"Protokoll zur Folgemediation (...) zur Klärung der Zahlungsansprüche der [Beklagten] aus dem Vergleichsvertrag vom 6. Juni 2011

(...)

TOP 1 (Rückschau)

Im Anschluss haben die Beteiligten die bisherigen Erfahrungen mit der Arbeit in diesen Verträgen kurz skizziert und dabei verdeutlicht, welche Probleme sich aus der Zusammenarbeit ergeben haben und nunmehr zur Lösung anstehen.

TOP 3 f (Abstimmung der Forderungen der RVM zu den durchgeleiteten Anmietkosten)

Hierzu verweist Herr Q. darauf, dass die [Klägerin] auch als Subunternehmer der [Beklagten] gefahren ist und die diesbezüglichen höheren Anmietkosten aufgrund von Preisgleitklauseln auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vergleichsvertrags zwar eingefordert aber bisher von der [Beklagten] nicht gezahlt worden sind. Dies gelte für zwei Kooperationspartner (B. und C.) der [Klägerin]. Daraus ergeben sich nach Vortrag von Herrn Q. ein Anspruch von etwa EUR ... Es wird vereinbart, eine Kostenaufstellung der [Klägerin] an die [Beklagte] zur Überprüfung zu übersenden.

Strittig ist die Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vergleichsvertrags.

Die Rechtsanwälte (...) sollen diese Rechtsfrage zunächst vorklären.

(...)

Zu dem Sonderproblem der vertraglichen Gestaltung des Subunternehmers S. verständigt man...

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