Das Sozialgesetzbuch besteht – nach dem Vorbild des BGB – aus unterschiedlichen Büchern:

Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) enthält allgemein geltende Regeln für alle Bücher des Sozialgesetzbuches. Hier finden sich z. B. auch die Regeln über die Sonderrechtsnachfolge in fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen (§ 56 SGB I), den Verzicht und die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers (§ 57 SGB I), die sonstige Vererbung (§ 58 SGB I) und den Ausschluss der Rechtsnachfolge (§ 59 SGB I). Immer wieder aktuell sind Rechtsfragen rund um Sozialhilfeleistungen, z. B. dann, wenn Leistungen wegen Heimpflegebedürftigkeit im Streit stehen (§§ 61 ff SGB XII).[4]

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) beinhaltet die allgemeinen Regeln für die besonderen Bücher des Sozialgesetzbuches, die beitragsbezogen sind (Sozialversicherung). Beitragsbezogen sind:
das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) = die Arbeitslosenversicherung
das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) = die Krankenversicherung
das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) = die Rentenversicherung
das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) = die Unfallversicherung
das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) = die Pflegeversicherung

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) enthält die Normen der sozialen Förderung für Kinder und Jugendliche = Kinder und Jugendhilferecht.

Das Zweite und Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) sind die wesentlichen Grundlagengesetze zur Existenzsicherung (SGB II = Grundsicherung für Arbeitssuchende; SGB XII = Sozialhilfe).

Aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz ausgegliedert werden, das dann im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) seinen eigenen Platz findet. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt das Rehabilitationsrecht. Erste Teile des Bundesteilhabegesetzes gelten schon seit 1.1.2017. Andere werden sukzessive bis 2020 in Kraft treten. Damit wird für behinderte Menschen der endgültige Schritt vollzogen, sich von der ehemals minimalistischen Eingliederungshilfe der 1970er Jahre zu lösen. Diese war noch der Auslöser für die Schaffung des sog. Behindertentestaments. Richtigerweise war diese Testamentsform aber nie ein Behindertentestament, sondern ein Bedürftigentestament für behinderte Sozialhilfebezieher.

Bis 2020 soll das Soziale Entschädigungsrecht aus § 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als XIII. Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert werden.

Daneben existieren viele weitere, noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingegliederte, besondere materiell-rechtliche sozialrechtliche Normen (z. B. Wohngeld, Unterhaltsvorschussgesetz, BAföG etc.).

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beinhaltet das sozialrechtliche Verfahrensrecht. Es erlangt seine Bedeutung, wenn es um den Erlass und die Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsakten geht, z. B.: § 45 SGB X für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und § 48 SGB X für die Aufhebung eines anfänglich rechtmäßigen Verwaltungsakts bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse.

a) Schnittstelle Sozialversicherungsrecht/Erbfall und Zuwendungsverträge

Alle Sozialversicherungsleistungen (SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI) beruhen auf Beitragszahlungen. Das in der Sozialhilfe geltende Subsidiaritätsprinzip gilt hier nicht.[5] Der Zufluss aus einer Erbschaft führt nicht zu einem Wegfall der eigenen Rente. Allenfalls lösen noch nicht erfüllte Sozialversicherungsansprüche Fragen der Rechtsnachfolge (§ 59 SGB I) aus.

Erträge aus einer Erbschaft können unter besonderen Voraussetzungen Einfluss auf die Höhe von Sozialversicherungsbeiträge, bzw. den Sozialversicherungsstatus eines Versicherten haben. Im SGB V gibt es eine Belastungsgrenze bei Medikamentenzuzahlungen (§ 62 SGB V). Auch im Zusammenhang mit Beitragsschulden eines verstorbenen Mitglieds können sich Fragen stellen, weil der Tod eines Unternehmers zwar das Versicherungsverhältnis beendet, nicht aber die während der Dauer und aufgrund des Versicherungsverhältnisses entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen zum Erlöschen bringt.[6] Eine solche Forderung verliert ihren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht[7] und kann gegenüber dem Rechtsnachfolger hoheitlich geltend gemacht werden.[8] Das ist anders als im Fall einer versehentlichen Weiterzahlung einer Rente nach dem Tod des Berechtigten, wenn der Leistungsträger den Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegen das kontoführende Geldinstitut geltend macht.

In einem der eher seltenen Urteile auf der Schnittstelle von Sozialversicherungsrecht und Erbrecht hatte das SG Mainz[9] über Inhalt und Form der Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegenüber einer Ehefrau und ihren Miterben entschieden, die die Erbschaft erst ausgeschlagen hatte, nachdem sie von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen iHv rd. 10.000 EUR erfahren hatte. Das SG Mainz legte in dieser...

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