1. Bestimmen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament, dass dieses ebenfalls im Fall der Ehescheidung gelten soll, so ist hierdurch nicht darauf zu schließen, dass dies auch für den Fall der erneuten Eheschließung eines der Ehepartner gelten soll.
2. Der zweite Ehegatte ist auch dann zu der Anfechtung der Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament berechtigt, wenn die Anfechtung nicht zur Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen führt, aufgrund derer der zweite Ehegatte Erbe wird.
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