Die Erblasserin, T S, ist im Mai 2009 unverheiratet und ohne Abkömmlinge verstorben. Eine letztwillige Verfügung ist nicht bekannt. Zu ihren gesetzlichen Erben würden ihr Vater und ihre Geschwister, darunter die Beteiligten zu 2) bis 8) zählen. Diese haben ab Juni 2010 sukzessive die Erbschaft ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben die Ausschlagung jeweils im Juli 2010 erklärt, die Anfechtung hingegen erst im Dezember 2010.

Die vorverstorbene Mutter der Erblasserin, Frau B S, ist von ihrem Ehemann, der Erblasserin und den Beteiligten zu 2) bis 8) beerbt worden. Zu dem Nachlass der Frau B S gehört ein 1/40-Erbanteil am Nachlass der Frau M. Weitere Miterbin nach Frau M ist u. a. die Beteiligte zu 1).

Die Beteiligte zu 1) hat beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach T S beantragt, um dem Pfleger gegenüber den Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich des Nachlasses M durchsetzen zu können. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erben nach T S nicht ungewiss seien, weil die Ausschlagungs- und Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 2) bis 8) verfristet seien. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2) bis 8) mit der Beschwerde.

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