a) Wie bereits erwähnt, spricht allein die Wahl der Form des gemeinschaftlichen Testaments noch nicht für die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung. Auch der Grad der Verwandtschaft der Schlusserben zum Erblasser besagt darüber zunächst einmal nichts. Das in der Praxis immer noch so beliebte Berliner Testament enthält eine denkbare Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Verfügungen die gegenseitige Erbeinsetzung betreffend, aber auch im Verhältnis der Schlusserbeneinsetzung des Überlebenden zur eigenen Erbeinsetzung durch den erstverstorbenen Ehegatten und im Verhältnis der Schlusserbeneinsetzung des Überlebenden zur Schlusserbeneinsetzung des erstverstorbenen Ehegatten.[20]

Ein Indiz gegen eine Wechselbezüglichkeit auch in diesen Fällen ist beispielsweise, dass die Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen hinter dessen gesetzlichem Erbteil oder sogar Pflichtteil zurückbleibt, oder der Umstand, dass ein Ehegatte den anderen zum Vollerben, dieser ihn aber nur zum Vorerben einsetzt,[21] eine Gestaltungsvariante, die gerade im Bereich der Geschiedenentestamente häufig anzutreffen ist.

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