Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2016, 197 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig. Die Beteiligten zu 3 und 4 seien beschwerdeberechtigt. Zwar sei nicht eindeutig, ob sie ihre Forderung auf eigenes Verhalten des Beteiligten zu 1, auf einen möglichen Ausgleich unter mehreren Schuldnern gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI oder seine Erbenstellung stützen wollen. Für die Beschwerdeberechtigung reiche es aber aus, dass der Anmeldende für den Fall der Ausschließung seiner Forderung ernsthaft mit Rechtsnachteilen zu rechnen habe. Dies sei hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Beteiligten zu 3 und 4 einen Anspruch möglicherweise darauf stützen könnten, dass der ursprünglich mit dem Erblasser begründete Mietzinsanspruch mangels Erfüllung fortbestehe. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da die Beteiligten zu 3 und 4 die in § 438 FamFG normierte Anmeldefrist versäumt hätten. Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung komme es auf den Erlass, nicht auf die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an.

Den Beteiligten zu 3 und 4 könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da dies im Fall der Frist des § 438 FamFG nicht möglich sei. Die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist in § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG betreffe die Beschwerde-, nicht aber die Anmeldefrist. Materiell-rechtliche und gerichtlich gesetzte Fristen fielen grundsätzlich nicht unter den Begriff der gesetzlichen Frist im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG. Auch sei es dem Gesetzgeber mit § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien allein um die Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit, nicht aber darum gegangen, einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss nachträglich die Grundlage zu entziehen.

Die abweichende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum widerspreche Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens, dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, um ihm die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und wie er die Haftung beschränken müsse. Die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger seien auch nicht rechtlos, da der Ausschließungsbeschluss nicht zum Forderungsverlust führe und bei unredlichem Vorgehen des antragstellenden Erben die durch § 439 Abs. 4 S. 2 FamFG erweiterte Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff ZPO verbleibe.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Den Beteiligten zu 3 und 4 fehlt es – anders als der Beteiligte zu 1 meint – nicht an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung.

Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht voraus. Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschl. v. 24.4.2013 – IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn 15; vgl. BGH, Beschl. v. 25.2.2004 – XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; jeweils mwN).

Das ist hier der Fall. Die Beteiligten zu 3 und 4 machen geltend, Inhaber einer Forderung zu sein, deren Durchsetzbarkeit durch die angefochtene Entscheidung gefährdet wird. Sie haben sich bei der Anspruchsanmeldung unter anderem auf einen Regressanspruch gegen den Beteiligten zu 1 als gesetzlichen Erben seines Vaters berufen, der im Beschluss nicht vorbehalten worden ist. Entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt es zur Annahme der Beschwerdeberechtigung nicht darauf an, ob die Beteiligten zu 3 und 4 bei der Anmeldung die von ihnen vorgebrachte Nachlassforderung hinreichend dargelegt haben, da dies die Beeinträchtigung ihrer in Rede stehenden Rechte als Nachlassgläubiger nicht infrage stellt. Welcher Rechtsnatur diese im Fall ihres Bestehens sind, bedarf zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung keiner Klärung, die gegebenenfalls anderweitig erfolgen muss.

b) Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 zu Recht als unbegründet angesehen, weil diese die Aufgebotsfrist im Sinne des § 437 FamFG versäumt haben (hierzu aa) und ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben werden kann (hierzu bb)).

aa) Die durch die Beteiligten zu 3 und 4 am 10.6.2015 beim Amtsgericht angebrachte Forderungsanmeldung war verspätet.

(1) Eine Nachlassforderung ist zum Zweck der Vermeidung ihres Ausschlusses im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB grundsätzlich bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG bei Gericht anzumelden. Aufgrund der Fiktion des § 438 FamFG ist aber auch eine Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt noch als rechtzeitig anzusehen, wenn sie vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt. D...

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