Testamentarisch kann konkretisiert werden, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker haben soll. Der gesetzliche Regelfall ist die Abwicklungs-, bzw. Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) einschließlich Verwaltungsbefugnis (§ 2205 BGB), um die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.[1] Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu sichern, in Besitz zu nehmen und zu verwalten, er hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, ggf. jährlich Rechnung zu legen, die Erbschaftsteuern zu begleichen und den Nachlass nach einem zu erstellenden Auseinandersetzungsplan abzuwickeln.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker auch die Dauerverwaltung des Nachlasses über einen festgelegten Zeitraum übertragen. Der Dauertestamentsvollstrecker hat dann den Nachlass oder bestimmte Erbteile über diesen Zeitraum ordnungsgemäß mit dem Zweck des Erhalts und Vermehrung des Vermögens zu verwalten. Die Dauer der Verwaltung ergibt sich aus den Anordnungen des Erblassers, wobei die Höchstfristen nach § 2210 BGB zu beachten sind. Soweit ein Testamentsvollstrecker kraft letztwilliger Verfügung zur Verwaltung des Nachlasses ermächtigt wird, legt § 2211 Abs. 1 BGB fest, dass insoweit die den Erben nach §§ 2038, 2040 BGB grundsätzlich zustehende Verfügungsmacht ausgeschlossen ist. Verfügungen der Erben sind (schwebend) unwirksam; gutgläubiger Erwerb bleibt möglich.[2] Gibt der Testamentsvollstrecker allerdings Nachlassgegenstände an die Erben frei, endet insoweit seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; § 2217 Abs. 1 S. 2 BGB.

[1] MüKo/Zimmermann, BGB, Bd. 9, 5. Aufl., § 2203 Rn 1.
[2] MüKo/Zimmermann, BGB, Bd. 9, 5. Aufl., § 2211 Rn 7.

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