Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ist die Durchführung eines Termins durch das Beschwerdegericht ungeachtet des missverständlichen Wortlauts der Norm nicht erforderlich, wenn sie verfahrensmäßig nicht zwingend vorgesehen ist, nämlich gemäß den §§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 ff FamFG erstinstanzlich ein Termin oder eine Anhörung von Gesetzes wegen nicht erforderlich war und weiterer Aufklärungsbedarf in der Sache nicht besteht (Senat, Beschluss vom 14.1.2010, 3 Wx 92/09, FGPrax 2010, 106 ff = SchlHA 2010, 145 = FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend KG, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10 bei juris Rn 9 ff; Sternal FGPrax 2010, 108; ders. nun auch in Keidel, FamFG, 17. A. 2011, § 68 Rn 58 und 58 a; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. A. 2010, § 68 FamFG Rn 22; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. A. 2011, § 68 Rn 21 f, 24, 27; ders auch in FGPrax 2010, 217, 219; Bumiller/Harders, FamFG, 10. A. 2011, § 68 Rn 7; Haußleiter, FamFG, 2011, § 68 Rn 11). Dieser Fall liegt hier vor.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Amtsgericht hat das einfache Recht zutreffend angewandt, was auch die Beschwerde nicht mehr in Abrede nimmt. Der Beteiligte zu 3. ist als Minderjähriger noch in seinem Geburtsjahr 1951 adoptiert worden. In Bezug auf das zum 1. Januar 1977 neu geregelte Adoptionsrecht ist er mithin ein sogenannter Altfall, auf den die Übergangsvorschriften nach Art. 12 des Adoptionsgesetzes anzuwenden sind. Ist der Angenommene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Adoptionsgesetzes am 1. Januar 1977 volljährig und tritt der Erbfall erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein – wie hier –, so werden auf das Annahmeverhältnis auch für die erbrechtlichen Verhältnisse gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 und 4 Adoptionsgesetz die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt. Dann aber ist insbesondere § 1770 BGB nF anzuwenden und verbleibt dem Angenommenen mithin das gesetzliche Erbrecht gegenüber den leiblichen Verwandten (§ 1770 Abs. 2 BGB). Er ist zudem gegenüber dem Annehmenden erbberechtigt, nicht jedoch gegenüber den Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diese Altfall-Regelung, nach denen hier der Beteiligte zu 3. das gesetzliche Erbrecht nach seiner leiblichen Mutter – der Erblasserin – behalten hat, nicht verfassungswidrig. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Art. 12 § 1 Abs. 1 und 4 AdoptG gegen Art. 3 oder Art. 6 GG – ebensowenig gegen die Erbrechtsgarantie in Art. 14 GG – verstößt. Die Sache ist deshalb auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Allerdings war Zielrichtung der Reform des Adoptionsrechtes zum 1. Januar 1977, das adoptierte Kind auch rechtlich ganz aus der alten Familie zu lösen und voll in die neue Familie der Annehmenden einzugliedern. Diesem Ziel sollte u. a. die vollständige erbrechtliche Gleichstellung des Adoptivkindes mit den leiblichen Kindern der Annehmenden dienen (BT-Drs. 7/3061, Seite 19; BVerfG NJW 2003, 2600, 2601; Dittmann, Rechtspfleger 1978, 277).

Indes hat der Gesetzgeber bei jeder grundlegenden Gesetzesänderung zu bedenken, wie und auf welche Weise mit Altfällen zu verfahren ist, inwieweit insbesondere Dispositions- und Vertrauensschutz zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund sind die Übergangsvorschriften in Art. 12 AdoptG zu bewerten.

Das alte Recht war dadurch gekennzeichnet, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen des angenommenen Kindes zu seinen leiblichen Eltern und den weiteren Verwandten gemäß § 1764 BGB aF bestehen blieben, die Adoptivkinder deshalb gemäß § 1924 BGB auch ein Erbrecht gegenüber ihren leiblichen Eltern behielten. Gleichzeitig erhielt der Angenommene aber auch schon nach dem alten Recht die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§ 1757 BGB aF). Die daraus im Hinblick auf die neue Familie des adoptierten Kindes gezogenen erbrechtlichen Konsequenzen blieben aber beschränkt. Zwar hatte das Kind und auch seine Abkömmlinge grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht nach dem Annehmenden selbst, das sich aber nicht auf dessen Verwandte erstreckte (§ 1763 BGB aF). Dieses Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber seinen Adoptiveltern konnte in dem Kindschaftsannahmevertrag gemäß § 1767 BGB aF ausgeschlossen werden. Der Annehmende seinerseits beerbte das Adoptivkind nicht (§ 1759 BGB aF; vgl. zum Erbrecht bei Adoptionen nach altem Recht: Kemp, DNotZ 1976, 646, 647; Haegele DNotZ 1969, 457, 458; Stein in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2001, § 1924 Rn 28).

Indem Art. 12 § 1 Abs. 1 und 4 Adoptionsgesetz die neuen Regelungen über die Volljährigen-Adoptionen auch im Hinblick auf die erbrechtlichen Verhältnisse für anwendbar erklärt, wenn der Erbfall nach dem 1. Januar 1977 eingetreten ist und der Angenommene zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, hat sich der Gesetzgeber für eine Übergangsregelung entschieden, die...

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