I.

Mit Beschl. v. 9.5.2023 setzte das Nachlassgericht die Vergütung des mit Beschl. v. 3.8.2021 zur Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers für dessen Tätigkeit in der Zeit vom 20.8.2021 bis 11.3.2023 auf (53,50 Stunden x 110 EUR + 19 % Mwst. =) 7.003,15 EUR fest.

Der als Miterbe festgestellte Beteiligte F. legte gegen diese ihm am 11.5.2023 zugestellte Entscheidung mit Schreiben vom 27.5.2023, eingegangen beim Nachlassgericht am 2.6.2023, Beschwerde ein und erklärte, er habe das Erbe im Januar 2022 bei einer Notarin in L. ausgeschlagen und die Erklärung an das Nachlassgericht geleitet.

Das AG teilte dem Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 7.6.2023 mit, dass eine Erklärung über die Ausschlagung hier nicht vorliege. Der Beschwerdeführer hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

Mit Beschl. v. 10.7.2023 half das AG der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem OLG zur Entscheidung vor. Die Kosten des Nachlasspflegers seien entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft würden die Vergütung in der bewilligten Höhe rechtfertigen. Eine Ausschlagungserklärung liege nicht vor.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG, 11 Abs. 1 RPflG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet und muss deswegen zurückgewiesen werden. Das AG hat die dem (berufsmäßigen) Nachlasspfleger zustehende Vergütung zutreffend festgesetzt.

1) Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich – da § 3 VBVG nur bei mittellosem Nachlass anwendbar ist – gem. § 1888 Abs. 1 und 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Geschäfts (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1960 Rn 22 ff.).

Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Inzwischen werden von den Gerichten – insbesondere für anwaltliche Nachlasspfleger – je nach Schwierigkeitsgrad der Verwaltung Stundensätze zugesprochen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG (maximal 39 EUR) liegen (Grünberg/Weidlich, a.a.O.).

Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrads werden u.a. die Struktur des Aktiv- und Passiv-Nachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erben oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren etwa bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage berücksichtigt, ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Vergütungshöhe auswirken. Vielfach wird in neueren obergerichtlichen Entscheidungen zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden, wobei für Nachlässe mittleren Schwierigkeitsgrads in der Vergangenheit von einzelnen Oberlandesgerichten ein Stundensatz von 100 EUR bis 110 EUR angesetzt wurde (so z.B.: OLG Celle RPfleger 2012, 257; KG FamRZ 2012, 818; OLG Stuttgart Rpfleger 2013, 396; OLG Hamm FGPrax 2014, 165; OLG Köln FamRZ 2021, 897).

2) Hiervon ausgehend ist vorliegend der vom AG zuerkannte Stundensatz von 110 EUR zzgl. Mehrwertsteuer insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Personen, die als Erbe in Betracht kamen, nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Feststellung des Zeitaufwands. Der Nachlasspfleger hatte den Umfang seiner Tätigkeit durch den von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweis hinreichend genau dokumentiert.

3) Dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Erbe wirksam ausgeschlagen, ändert am Ergebnis nichts. Ist dieser Vortrag zutreffend, dann fehlt dem Beteiligten F. bereits die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 59 Rn 86). Die Beschwerde hätte in diesem Fall (ebenfalls kostenpflichtig) als unzulässig verworfen werden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36, 61 GNotKG und richtet sich nach dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Herabsetzung der Vergütung.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).

ZErb 12/2023, S. 465 - 466

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