Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegervergütung eines Rechtsanwalts

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1, § 1915 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen 61 VI 589/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Spandau vom 14.9.2010 - 61 VI 589/08 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Erblasserin verstarb am 3.. 1.. 2.. und hinterließ ein Vermögen von 143.333 EUR, verteilt auf vier Konten bei der B. V.. Mit Beschluss vom 10.10.2008 bestellte das AG Spandau die Beteiligte zu 2., eine Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, zur Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben".

Die Beteiligte zu 2. beantragte mit Schriftsatz vom 4.3.2010 die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum 24.4.2009 bis 4.3.2010. Dabei begehrt sie für einen Zeitaufwand von 29,5 Stunden - wie bei der Festsetzung für den davor liegenden Zeitraum - einen Stundensatz von 110 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9.9.2010 einen Stundensatz i.H.v. 33,50 EUR für angemessen erachtet, weil der Schwierigkeitsgrad für den geltend gemachten Vergütungsabschnitt einen höheren Stundensatz nicht rechtfertige.

Das AG hat mit Beschluss vom 14.9.2010 die Vergütung der Nachlasspflegerin antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 28.10.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrenspfleger mit seiner am 1.11.2010 eingegangenen Beschwerde mit der er weiterhin eine Vergütung nach einem Stundensatz von 33,50 EUR für angemessen erachtet.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, insbesondere form- (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das AG hat die der Beteiligten zu 2. zustehende Vergütung zutreffend festgesetzt. Der vom AG zuerkannte Stundensatz von 110 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ist auch für den hier geltend gemachten Vergütungszeitraum nicht zu beanstanden.

Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich gem. § 1915 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den für die Vormundschaft geltenden Vorschriften. Der ehrenamtliche Pfleger kann daher lediglich Aufwandsersatz und -entschädigung gem. §§ 1835, 1835a BGB geltend machen. Vorliegend handelt es sich - wie das AG in seinem Bestellungsbeschluss festgestellt hat - um eine Berufspflegschaft.

Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 EUR pro Stunde beträgt, § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG.

Für den vermögenden Nachlass enthält § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB keine betragsmäßige Konkretisierung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, wobei der Satz des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für den berufsmäßigen Nachlasspfleger im Regelfall deutlich zu niedrig sein dürfte (vgl. auch BT-Drucks. 15/4874 S 27: allenfalls im Einzelfall angemessen). Nicht berücksichtigt werden kann bei der Bemessung des Stundensatzes hingegen die übliche Vergütung, die der Nachlasspfleger außerhalb seiner pflegerischen Tätigkeit beansprucht. Denn das Gesetz ordnet gerade nicht an, dass der Berufspfleger vom vermögenden Nachlass eine übliche Vergütung erhält. Auch ist die Nachlasspflegerschaft keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit; es geht bei der Nachlasspflegschaft nicht darum, dem künftigen Erben einen Rechtsberater zu verschaffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28.6.2005 - 1 W 219/02).

Bestellt das Nachlassgericht aber einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, steht die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse und seine besondere Qualifikation außer Zweifel. Bei ausreichendem Nachlass ist sein Stundensatz daher regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung erhält, die auch Büroaufwand mit abdeckt, da er die Tätigkeit im Rahmen seines Berufs ausübt und das Nachlassgericht ihn deshalb bestellt hat (vgl. Palandt/Weidlich, 70. Aufl., § 1960 Rz. 21).

Bei der Entscheidung, welcher Stundensatz für die jeweils im Einzelfall zu beurteilende Tätigkeit angemessen ist, steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu (OLG München Rpfleger 2006, 405, 406). Daher gehen die Auffassungen dazu, wie die Stundensätze anwaltlicher Nachlasspfleger bei vermögendem Nachlass zu bemessen sind, in der Rechtsprechung auseinander. Die Spanne der bewilligten Stundensä...

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