Allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kann kein Erbrecht abgeleitet werden, sodass die Fotokopie eines Testaments als solche die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament nicht erfüllt. Der Nachweis, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat, kann aber auf andere Weise geführt werden (Senat, Beschl. v. 8.10.2015 – 11 Wx 78/14, juris Rn 15).

2. Ein ernstlicher Testierwille kann bei privatschriftlichen Erklärungen nicht ausschließlich aus der Erfüllung aller Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB abgeleitet werden. Auch bei Einhaltung der Form des § 2247 BGB darf die Urkunde nach dem in ihr verlautbarten oder anderweitig feststellbaren Willen des Erblassers nicht als bloßer Entwurf gefertigt sein oder sonst nur eine vorbereitende oder ähnlich unverbindliche Bedeutung haben.

4. Dafür, ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte, kommt es allein auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an. Es handelt sich um eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.3.2022 – 11 W 104/20 (Wx)

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