Muster:

Zitat

Der Erstversterbende beruft zu seinem alleinigen Erben den Längerlebenden von uns. Der Längerlebende soll jedoch nur Vorerbe sein. Dabei ist er von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Das jeweils voreheliche Kind des Erstversterbenden sollte zum Nacherben berufen werden, wobei verfügt werden soll, dass der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben anfallen soll.

Muster:

Zitat

Nacherbe des Erstversterbenden ist dessen jeweiliger Abkömmling. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherbenanwartschaft ist weder veräußerlich noch vererbbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt auf den Vorerben. Wenn der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, soll der Nacherbe Ersatzerbe sein. Für diesen Fall wird der Nacherbe Vollerbe des Erstversterbenden von uns.

Mit der gesonderten Verfügung auf den Tod des überlebenden Ehepartners wird erreicht, dass der einseitige Abkömmling des Überlebenden Vollerbe im Hinblick auf dessen Eigenvermögen wird. Zugleich wird durch den Eintritt der Nacherbfolge auf den Tod des Erstversterbenden dessen einseitiger Abkömmling Nacherbe, womit ihm das Vermögen des leiblichen Elternteils zufließt.

Möglich ist auch, die Vorerbschaft auf einen einzelnen Nachlassgegenstand zu beschränken. Dies kann insbesondere bei größeren Immobilienwerten angebracht sein.

Muster: Vorerbschaft auf einen einzigen Nachlassgegenstand

Zitat

Zu meinem alleinigen Erben berufe ich meinen Ehegatten Dieser wird jedoch nur Vorerbe. Von den Beschränkungen der 2113 ff. BGB ist er im gesetzlich zulässigen Rahmen befreit.

Im Wege des Vorausvermächtnisses erhält mein Ehegatte alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, Forderungen, Rechte und Beteiligungen, mithin alles, mit Ausnahme meines Hausanwesens in … … Im wirtschaftlichen Ergebnis erstreckt sich mithin die Vorerbschaft und damit das Recht des Nacherben lediglich auf dieses Hausanwesen. Nacherben werden die Kinder des Vorerben zu unter sich gleichen Teilen. Ersatzweise sind Nacherben die Kinder des jeweiligen Nacherben nach Stammanteilen, ersatzweise erfolgt Anwachsung unter den verbleibenden Nacherben. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Ableben des Vorerben. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben. Die Nacherbenanwartschaft ist zwischen Eintritt des Erbfalls und des Nacherbfalls nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht vererblich. Die Übertragung auf den Vorerben ist jedoch zulässig. In diesem Fall entfallen alle ausdrücklich angeordneten oder stillschweigenden Ersatznacherbenanordnungen.

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