I.

Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte nimmt den Beklagten als Erben – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung (Klagantrag zu 1) sowie auf Zahlung eines Betrages in nach erfolgter Wertermittlung noch zu bestimmender Höhe (Klagantrag zu 2) in Anspruch. Der Beklagte ist der testamentarische Erbe des am 11.1.2017 verstorbenen Erblassers Kurt Gerhard V., die Klägerin dessen einzige Tochter.

Die am 5.12.2014 verstorbene Gisela Rosemarie V. war Eigentümerin des Hausgrundstücks Hauptstraße 71 in B. Sie wurde beerbt von dem Erblasser zu ½ sowie drei weiteren Miterben zu je 1/6. Der Beklagte und die weiteren Miterben veräußerten das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14.11.2017 für 65.000 EUR. In einem Gutachten für eine – im Ergebnis erfolglos verlaufene – Teilungsversteigerung vom 7.3.2016 wurde der Grundstückswert mit 245.000 EUR ermittelt. In einer Bewertung seitens der Volksbank für den Beklagten vom 24.7.2017 wurde der Grundstückswert mit 58.000 EUR bemessen. Ein weiteres im Auftrag der Klägerin erstattetes Gutachten vom 24.7.2018 gab den Wert des Grundstücks mit 120.000 EUR bis 175.000 EUR an. Der Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt 33.364,63 EUR auf den Pflichtteil.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der Veräußerung des Grundstücks ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt des Erbfalles zu. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Wert der im Miteigentum des Erblassers stehenden Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, nach erfolgter Wertermittlung an die Klägerin einen Betrag in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin für den Fall, dass das Berufungsgericht den Wertermittlungsanspruch verneint, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin 270,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.8.2018 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter.

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