Von dem zuvor behandelten Sukzessivnießbrauch ist nach neuerer BFH-Rechtsprechung der Fall zu unterscheiden, dass an einem Schenkgegenstand ein Nießbrauchsrecht eines Dritten noch besteht, dann aber bei einer erneuten Schenkung ein Vorbehaltsnießbrauch für den Schenker bestellt wird, der sich wirtschaftlich erst nach Erlöschen des vorrangigen früheren und älteren Nießbrauchsrechts auswirken kann[66].

Die Finanzverwaltung war zunächst hier auch nur bereit, den nachrangigen Nießbrauch als aufschiebend bedingte Last zu einem späteren Zeitpunkt nach den Grundsätzen der §§ 4 ff. BewG unter Abzinsung zu berücksichtigen. Der BFH dagegen entschied, dass es sich hier nicht um einen aufschiebend bedingten Nießbrauch handele, sondern dass der nachrangige Nießbrauch unabhängig von der fehlenden sofortigen wirtschaftlichen Belastung sofort entstanden sei. Es sei dann bei der aktuellen Schenkung, unter Berücksichtigung beider vereinbarter Nießbräuche, nur eine einheitliche Last abzuziehen, nach dem höheren Vervielfältiger. Dies wird regelmäßig der des zweiten Schenkers sein, weil der Sachverhaltskonstellation häufig eine erste Schenkung z.B. im Dreigenerationenverbund von der ersten an die zweite Generation und dann später von der zweiten Generation an die dritte Generation zugrunde liegt.

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