1. Eine bereits erfolgte Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnises lässt den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses nicht entfallen. Ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen kann der Erbe der Forderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses den Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegensetzen. Hier ist ein strenger Maßstab anzusetzen.

2. Ist ein Aktivnachlass, dem die Notarkosten entnommen werden können, nicht vorhanden, so kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses unter Berufen auf § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern. Bietet der Pflichtteilsberechtigte jedoch an, die Notarkosten selbst zu begleichen und bereits im Voraus an den Notar zu entrichten, so ist dem Erben ein Berufen auf die Dürftigkeitseinrede gem. § 242 BGB verwehrt.

OLG München, Urteil vom 1. Juni 2017 – 23 U 3956/16

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