Bei ausländischen Vermögensmassen, insbesondere anglo-amerikanischen Trusts, gelten aufgrund § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG verschärfte Vorschriften, die die Erfassung auch aller durch die Satzung vorgeschriebener Ertragsausschüttungen nach dem ErbStG sicherstellen sollen: Jeder Zwischenberechtigte ist mit jeder erhaltenen, ggf. auch nur einmaligen Ausschüttung schenkungsteuerpflichtig. Der BFH hat zu einem "echten" Trust, entgegen vorherigen Bedenken in der Literatur[11], entschieden, dass jeder außer dem Gründer Zwischenberechtigter sein kann, ob er nun Vermögensausschüttungen oder Ertragsausschüttungen erhält, durch die Satzung gedeckt oder "diesen Rahmen sprengend", regelmäßig, mehrfach oder nur einmal, aufgrund gebundener oder Ermessungsentscheidung der Organe.[12] Durch Umqualifikation der ausländischen Familienstiftung in eine ausländische Vermögensmasse oder Subsumtion der ausländischen Familienstiftung als eine bloße Unterart der ausländischen Vermögensmasse gelangt man daher zu einer Steuerpflicht aller Ausschüttungen, auch solcher, die nach den bisherigen Kriterien für die Einstufung einer satzungsgemäßen Ausschüttung aus einer ausländischen Familienstiftung als von vornherein nicht steuerbar eingestuft wurden.

Der BFH[13] hat dies verneint, das FG Ba-Wü[14] neun Monate später dagegen bejaht, überraschend ohne Zulassung der Revision. Es ist zu erwarten, dass das Hauptsacheverfahren zu dem vom BFH bislang nur als "B-Verfahren" entschiedenen Fall (v. 21.7.2014) bald auch vom BFH entschieden wird.

[11] Vgl. Nachweise bei Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 2 Tz 142.
[13] V. 21.7.2014 II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554.
[14] V. 22.4.2015 7 K 24/7112 – NZB BFH II B 40/15.

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