Die Rechte eines (ausdrücklich oder stillschweigend) eingesetzten Ersatznacherben werden von der Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben nicht berührt, weil ihm nach dem Erbfall seine Berufung nicht mehr genommen werden kann.[17] Damit der Vorerbe zum Vollerben wird, muss also auch der Ersatznacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben übertragen oder die Zustimmung zur Übertragung durch den Nacherben erteilen. Soll auch die Anwartschaft noch nicht gezeugter Ersatznacherben auf den Vorerben übertragen werden, ist dazu ein Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen.[18] Die Übertragung ist zudem genehmigungspflichtig nach den §§ 1915, 1822 Nr. 1 BGB.

Übertragen die Ersatznacherben nicht oder nicht alle ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, steht nach der Rechtsprechung dessen Vollerbschaft unter der auflösenden Bedingung, dass die Voraussetzungen für den Ersatznacherbfall (z. B. Tod des Nacherben) eintreten. Zu diesem Zeitpunkt entsteht das Anwartschaftsrecht für den nunmehrigen Nacherben und die Rechtsvereinigung wird wieder aufgehoben. Der Vorerbe verliert also seine Stellung in dem Augenblick, in dem sie der Nacherbe an den Ersatznacherben verlieren würde, und der Ersatznacherbe tritt an die Stelle des Nacherben.[19] Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Rechte und Pflichten des Vorerben und der Nacherben in einer Person vereinigt, sodass der Vorerbe über einen Gegenstand der Vorerbschaft, auch mit Wirkung für den Eintritt des Nacherbfalls, frei verfügen kann[20] und eine solche Verfügung auch gegenüber dem Ersatznacherben wirksam ist. Dogmatisch zutreffender erscheint es allerdings, wie Muscheler unlängst aufgezeigt hat,[21] statt eines einzigen Anwartschaftsrechts jeweils eigenständige und nebeneinander bestehende Anwartschaftsrechte des Nacherben und der Ersatznacherben anzunehmen. Die Vollerbschaft des Vorerben hängt dann davon ab, dass die Voraussetzungen für den Ersatznacherbfall nicht eintreten und das Anwartschaftsrecht des Ersatznacherben nicht zum Vollrecht erstarkt. Die Übertragung einzelner Anwartschaftsrechte auf den Vorerben führt zu deren Erlöschen durch Konsolidation ohne dass dies rückgängig gemacht werden kann, lässt aber die übrigen Anwartschaftsrechte unberührt.[22] Solange die Voraussetzungen für den Wegfall des Nacherben und den Eintritt des Ersatznacherbfalls noch nicht gegeben sind, dürfte dies aber an dem Ergebnis, dass der Vorerbe über Nachlassgegenstände mit Wirkung gegen den Ersatznacherben verfügen kann (siehe unten Ziffer 3), nichts ändern. Denn der Nacherbe hätte mit gleicher Wirkung einer Einzelverfügung zustimmen können, welche nunmehr aufgrund der Übertragung der Nacherbenanwartschaft entbehrlich wird.

[17] OLG Hamm FamRZ 2014, 1151; FamRZ 1970, 607; Kanzleiter, DNotZ 1970, 693.
[18] LG Duisburg NJW 1960, 1205; siehe auch Bergermann, RhNK 1972, 789 ff.
[19] BayObLGZ 70, 137, 141; Zawar, NJW 2007, 2353, 2356.
[20] BayObLGZ 70, 137, 141 mN.
[21] Muscheler, ZEV 2012, 289.
[22] Muscheler, ZEV 2012, 289, 292.

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