Übertragung auf Dritte

Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf einen Dritten, tritt der Erwerber nach einhelliger Auffassung in vollem Umfang in die rechtliche Position des Nacherben ein. Der Erwerber wird mit dem Nacherbfall ohne Durchgangserwerb Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber "Nacherbe" im Sinne des BGB. Daher wird nach Eintritt des Nacherbfalls nicht der Erwerber des Anwartschaftsrechts, sondern der ursprüngliche Nacherbe in den Erbschein aufgenommen. Der Erwerber erreicht seine Legitimation als Inhaber des Nachlasses durch den Erbschein in Verbindung mit einer Ausfertigung der notariellen Urkunde über den Erwerb des Anwartschaftsrechts.[1]

Übertragung auf Vorerben

Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, wird dieser infolge sog. Konfusion (auch: Konsolidation) Vollerbe des Erblassers. Die Übertragung der Anwartschaft bedarf nicht der Zustimmung des Ersatznacherben. Fehlt die Zustimmung des Ersatznacherben und tritt der Ersatznacherbfall ein, endet allerdings die Wirkung der Konfusion und der Vollerbe wird rückwirkend wieder Vorerbe. Gleiches gilt für die Einwilligung in die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen Dritten oder den Vorerben.[2]

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