Die Teilnahme des Nichterben, der auch nicht Wohnungseigentümer ist, an der Eigentümerversammlung verletzt objektiv auch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit[16] dieser Versammlung. Eigentümerbeschlüsse, die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen sind, sind grundsätzlich für ungültig zu erklären.[17] Eine Ungültigerklärung scheidet jedoch aus, wenn feststeht, dass sich Fehler bei der Beschlussfassung oder dem vorangegangenen Procedere auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.[18] Dabei ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.[19] Die Nichtteilnahme des wirklichen Erben beurteilt sich nach den Folgen der fehlerhaften Einladung.[20]

[16] Vgl. z. B. BGH, NJW 1993, 1329; BayObLG, ZMR 2002, 844; KG, ZWE 2001, 75; Steinmeyer in: Timme, Wohnungseigentumsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 24 Rn 70.
[18] BayObLG, NZM 2002, 616; OLG Celle, ZWE 2002, 276; OLG Hamm, ZMR 1996, 677; Merle in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Aufl. 2010, § 24 Rn 94; Bassenge in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 23 WEG Rn 20.
[19] Drasdo, WuM 1996, 195 (196); aA OLG Frankfurt a.M., NJW 1995, 3395 = ZMR 1995, 326; Riecke in: Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rn 58 a.
[20] Oben II. 2.

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