Die Teilnahme des Nichterben, der auch nicht Wohnungseigentümer ist, an der Eigentümerversammlung verletzt objektiv auch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit[16] dieser Versammlung. Eigentümerbeschlüsse, die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen sind, sind grundsätzlich für ungültig zu erklären.[17] Eine Ungültigerklärung scheidet jedoch aus, wenn feststeht, dass sich Fehler bei der Beschlussfassung oder dem vorangegangenen Procedere auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.[18] Dabei ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.[19] Die Nichtteilnahme des wirklichen Erben beurteilt sich nach den Folgen der fehlerhaften Einladung.[20]
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