Brandenberg bemängelte, dass im Rahmen der Gewerbesteuer häufig von einer Steuersubjektqualität der Personengesellschaft ausgegangen werde. Dies sei jedoch nicht in vollem Umfang richtig. Im Ergebnis könne nur der Mitunternehmer einen Verlust verrechnen, der ihn auch erlitten habe. Diese Betrachtung gelte auch in einer doppelstöckigen Struktur. Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Obergesellschaft), die selbst an einer anderen Personengesellschaft mit einem bestehenden Verlustvortrag (Untergesellschaft) als Mitunternehmerin beteiligt sei, sei für den Fortbestand des Verlustvortrags unschädlich. Wenn hingegen die Obergesellschaft ihre Mitunternehmerbeteiligung an der Untergesellschaft veräußern würde, ginge der gewerbesteuerliche Verlustvortrag der Untergesellschaft unter.

Nun habe der Gesetzgeber durch den Verweis in § 10 a Satz 10 GewStG auf § 8 c KStG geregelt, dass ein Gesellschafterwechsel auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft, die an einer Personengesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt sei, zum Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags führe. Nach Einführung dieser Vorschrift sei kein System mehr erkennbar. Bisher sei man davon ausgegangen, dass die Obergesellschaft eine Abschirmwirkung entfalte. Deshalb wäre es konsequent, wenn sämtliche Gesellschafterwechsel oberhalb der Obergesellschaft den gewerbesteuerlichen Verlustabzug der Untergesellschaft nicht berührten.

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