Die Parteien streiten über die Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Erbschaftsteuerbescheid.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 4.1.2012 verstorbenen Schwester (...). Diese war ihrerseits Vorerbin ihres Ehemannes, des am 4.12.2007 verstorbenen Herrn (...), dem Vater der Beklagten. Durch den Tod der Schwester der Klägerin ist die Beklagte Nacherbin ihres Vaters geworden. (...)

Mit Bescheid vom 23.4.2012, der nachfolgend mehrfach geändert wurde, setzte das Finanzamt Fulda gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin wegen des durch den Tod des [Vaters der Beklagten] eingetretenen Vorerbfalls Erbschaftsteuer fest, und zwar zuletzt mit Bescheid vom 10.5.2013 in Höhe von 235.239 EUR. Die Klägerin legte (...) Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, wobei sie die Auffassung vertrat, die Steuerschuld nicht zu schulden, weil ihr die Vorerbschaft nie zugeflossen sei. Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung und (...) auch einen dagegen erhobenen Einspruch ab; mit weiterer Einspruchsentscheidung wies es auch den Einspruch gegen den Steuerbescheid zurück. Ein Antrag der Klägerin (...) an das Hessische Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung war ebenfalls erfolglos und wurde mit Beschluss des Finanzgerichts (...) zurückgewiesen. Am 23.8.2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid 1.

In der Zwischenzeit teilte das Finanzamt Fulda (...) mit, dass mittlerweile Säumniszuschläge in Höhe von 23.760,50 EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von 46,90 EUR angefallen seien.

Die Klägerin hat erstinstanzlich mit ihren zuletzt gestellten Anträgen die – auf den Nachlasswert beschränkte – Freistellung von der festgesetzten Erbschaftsteuer abzüglich der auf drei Grundstücke entfallenden Erbschaftsteuer sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts Fulda sowie allen in sonstigem Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerangelegenheit des verstorbenen Vaters der Beklagten stehenden, bereits entstandenen und zukünftig noch erwachsenen Verbindlichkeiten freizustellen. (...) Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. (...)

Dem Antrag auf Freistellung von der Erbschaftsteuerschuld sei aufgrund der §§ 2126, 2124 Abs. 2 S. 2, 257 BGB in voller Höhe stattzugeben. Die Erbschaftsteuer sei eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 Abs. 2 BGB. Zwar gelte der Vorerbe gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe; § 20 Abs. 4 ErbStG berechtige den Erben jedoch, die Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten und damit zulasten des Nacherben zu handeln. Bestreite der Vorerbe außerordentliche Lasten aus seinem Vermögen, so sei ihm der Nacherbe bei Eintritt der Nacherbfolge gemäß § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ersatz verpflichtet. Aus der Berechtigung, Ersatz für Aufwendungen zu erlangen, die einen bestimmten Zweck verfolgten, folge zugleich die Möglichkeit, eine Befreiung von einer zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit nach § 257 S. 1 BGB zu verlangen. Daraus wiederum folge die Verpflichtung der Nacherbin zur Freistellung der Vorerbin für den Fall, dass erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge Verpflichtungen in Form von außerordentlichen Lasten entstehen.

Dem Feststellungsantrag hat das Landgericht unter Beschränkung auf den Nachlasswert und nur bezogen auf weitere Kosten stattgegeben, die das Finanzamt Fulda im Zusammenhang mit dem Erbschaftsteuerbescheid gegen die Klägerin geltend gemacht habe oder noch geltend machen werde. Diese Kosten – Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten – seien ebenfalls als außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 BGB zu qualifizieren und daher ebenfalls von der Beklagten zu tragen, da sie grundsätzlich nur einmalig anfielen und damit in Abgrenzung zu gewöhnlichen Erhaltungskosten nicht regelmäßig aufgewendet werden müssten, um das Vermögen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. Die Kosten stünden im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerverpflichtung als einer Verpflichtung, die selbst als außerordentliche Last zu qualifizieren sei, und bildeten einen Annex zu dieser.

(...) Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung aus dem Feststellungsantrag. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten nicht um außerordentliche Lasten handele und ein Freistellungsanspruch nicht bestehe. Grundsätzlich handele es sich bei der Erbschaftsteuer um eine persönliche Steuerpflicht des Vorerben, weshalb nur aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG aus der persönlichen Steuer des Vorerben eine auf der Vorerbschaft ruhende außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB erwachse. Dementsprechend seien Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten nur dann außerordentliche Lasten, wenn sie gemäß § 20 Abs. 4 ErbStG aus dem Nachlass entnommen werden könnten, was aber nicht der Fall sei. Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten seien keine Steuern, sondern ein dem Steuerrecht eigenes Dru...

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