Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Erbschaftssteuerkosten

 

Normenkette

BGB §§ 2126, 2124

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.10.2014; Aktenzeichen 2-2 O 112/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - vom 7.10.2014, Az. 2 - 02 O 112/13, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Feststellungsklage abgewiesen wird.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Erbschaftssteuerbescheid.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am ... 2012 verstorbenen Schwester, Frau A-B. Diese war ihrerseits Vorerbin ihres Ehemannes, des am ... 2007 verstorbenen B, dem Vater der Beklagten. Durch den Tod der Schwester der Klägerin ist die Beklagte Nacherbin ihres Vaters geworden. Bis zu dem eingetretenen Nacherbfall war Testamentsvollstreckung angeordnet.

Mit Bescheid vom 23.4.2012, der nachfolgend mehrfach geändert wurde, setzte das Finanzamt X gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin wegen des durch den Tod des Herrn B eingetretenen Vorerbfalls Erbschaftssteuer fest, und zwar zuletzt mit Bescheid vom 10.5.2013 in Höhe von 235.239,- EUR. Die Klägerin legte am 25.4.2012 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, wobei sie die Auffassung vertrat, die Steuerschuld nicht zu schulden, weil ihr die Vorerbschaft nie zugeflossen sei. Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung und mit Bescheid vom 16.11.2012 auch einen dagegen erhobenen Einspruch ab; mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 24.7.2013 wies es auch den Einspruch gegen den Steuerbescheid zurück. Ein Antrag der Klägerin vom 7.12.2012 an das Hessische Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung war ebenfalls erfolglos und wurde mit Beschluss des Finanzgerichts vom 26.2.2013 zurückgewiesen. Am 23.8.2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Erbschaftssteuerbescheid. In der Zwischenzeit teilte das Finanzamt X mit Schreiben vom 30.7.2013 mit, dass mittlerweile Säumniszuschläge in Höhe von 23.760,50 EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von 46,90 EUR angefallen seien.

Die Klägerin hat erstinstanzlich mit ihren zuletzt gestellten Anträgen die - auf den Nachlasswert beschränkte - Freistellung von der festgesetzten Erbschaftssteuer abzüglich der auf drei Grundstücke entfallenden Erbschaftssteuer sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamts X sowie allen in sonstigem Zusammenhang mit der Erbschaftssteuerangelegenheit des verstorbenen Vaters der Beklagten stehenden bereits entstandenen und zukünftig noch erwachsenen Verbindlichkeiten freizustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 175 f. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags bestehe das notwendige Feststellungsinteresse, da der streitgegenständliche Steuerbescheid schon mehrfach geändert worden sei und Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten festgesetzt worden seien. Insofern sei es hinreichend wahrscheinlich, dass auch weitere Verbindlichkeiten entstehen. Auch seien die Voraussetzungen des § 259 ZPO erfüllt, sofern die Klägerin die Feststellung der Freistellungspflicht von zukünftig noch erwachsenden Verbindlichkeiten begehre, da die Besorgnis bestehe, dass sich die Beklagte für zukünftige Verbindlichkeiten der rechtzeitigen Leistung entziehe.

Dem Antrag auf Freistellung von der Erbschaftssteuerschuld sei aufgrund §§ 2126, 2124 Abs. 2 S. 2, 257 BGB in voller Höhe stattzugeben. Die Erbschaftssteuer sei eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 Abs. 2 BGB. Zwar gelte der Vorerbe gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe; § 20 Abs. 4 ErbStG berechtige den Erben jedoch, die Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten und damit zu Lasten des Nacherben zu handeln. Bestreite der Vorerbe außerordentliche Lasten aus seinem Vermögen, so sei ihm der Nacherbe bei Eintritt der Nacherbfolge gemäß § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ersatz verpflichtet. Aus der Berechtigung, Ersatz für Aufwendungen zu erlangen, die einen bestimmten Zweck verfolgten, folge zugleich die Möglichkeit, eine Befreiung von einer zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit nach § 257 S. 1 BGB zu verlangen. Daraus wiederum folge die Verpflichtung der Nacherbin zur Freistellung der Vorerbin für den Fall, dass erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge Verpflichtungen in Form von außerordentlichen Lasten entstehen. Dem Feststellungsantrag hat das LG unter Beschränkung auf den Nachlasswert und nur bezogen auf wei...

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