I. Der Beschwerdeführer begehrt als Pflichtteilsberechtigter nach dem am 10.5.2018 verstorbenen Erblasser die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Erstellung des Verzeichnisses ist zwischenzeitlich durch Anerkenntnisurteil tituliert.

Der Beschwerdeführer hat nach mehrfacher Aufforderung an den Notar, das Nachlassverzeichnis zu erstellen, beim LG Notarbeschwerde gegen dessen Untätigkeit erhoben. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des LG und die Anweisung an den Notar begehrt, ein notarielles Nachlassverzeichnis zum Nachlass des Erblassers nach Maßgabe des dem Notar von der Erbin erteilten Auftrags aufzunehmen.

II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Notar sei zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nach § 20 Abs. 1 S. 2 BNotO zwar verpflichtet und dürfe nach § 15 Abs. 1 BNotO seine Urkundstätigkeit nur bei ausreichendem Grund verweigern, für den hier nichts ersichtlich sei. Es fehle aber an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Eine solche ergebe sich nicht aus § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 59 FamFG. Nur dem Erben als Auftraggeber des Notars stehe eine Beschwerdeberechtigung zu. Eine Beschwerdeberechtigung aus §§ 15 Abs. 2 S. 3 BNotO, 59 Abs. 1 FamFG scheide aus, da die dem Beschwerdeführer gegen die Erbin zustehenden Ansprüche durch die Untätigkeit des Notars nicht berührt würden. Sofern die tatsächliche Durchsetzung im Wege der Leistungsstufe verzögert werde, handele es sich um eine nicht ausreichende mittelbare Beeinträchtigung, auf die der Beschwerdeführer mit Zwangsmaßnahmen gegen die Erbin reagieren könne. Eine Beschwerdeberechtigung sei nur für Personen anzunehmen, denen gegenüber den Notar Pflichten i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO träfen. Der Beschwerdeführer sei vom Schutzzweck der Amtspflicht des Notars, den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln, nicht umfasst. Die Verantwortung für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses liege im Außenverhältnis allein beim Erben.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist gem. § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das LG hat als Beschwerdegericht i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO über die Untätigkeit des Notars, dem im Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt, entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – V ZB 70/10, juris Rn 9 m.w.N.) und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits aus der Erfolglosigkeit seiner Erstbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2022 – IV ZB 34/21, ErbR 2023, 38 Rn 16; BGH, Beschl. v. 21.7.2020 – II’ZB 26/19, FGPrax 2020, 216 Rn 12; BGH, Beschl. v. 25.4.2018 – XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn 7; jeweils m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler die Berechtigung des Beschwerdeführers für eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Notars verneint. Es fehlt ihm an der gem. § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG hierfür erforderlichen materiellen Beschwer.

a) Der Beschwerdeführer macht ohne Erfolg geltend, er sei als Pflichtteilsberechtigter zur Einlegung der Beschwerde berechtigt gewesen, weil die Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars das ihm zustehende Recht auf ein Nachlassverzeichnis gefährde.

aa) Die Beschwerdeberechtigung war zwar nicht gem. § 59 Abs. 2 FamFG auf die Erbin als Antragstellerin beschränkt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2020 – II ZB 26/19, FGPrax 2020, 216 Rn 27; BGH, Beschl. v. 25.4.2018 – XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn 10; a.A. Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 2020, § 16 Rn 72). Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG für Verfahren, in denen ein Antrag Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung ist, begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird. Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2018 – XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn 10; BGH. Beschl. v. 28.7.2015 – XII ZB 671/14, NJW 2015, 2888 Rn 12, 14). Dies gilt insbesondere bei Verneinung der Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (...

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