Sowohl bei Neugründungen als auch in der laufenden Beratung von Personengesellschaften und deren Gesellschaftern müssen die mit dem MoPeG verbundenen Änderungen bereits jetzt berücksichtigt werden.

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass einzelne bislang offene Fragestellungen, wie z.B. das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters oder die Anwendbarkeit des bisherigen § 139 HGB auch für den Erben des GbR-Gesellschafters, nunmehr gesetzlich geregelt sind. Dennoch bleiben weitere Fragestellungen offen, die auch künftig in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert werden müssen.

Viele der zahlreichen Änderungen im Recht der BGB-Gesellschaft bestätigen die ohnehin bereits geltende Rechtslage, wie z.B. bezüglich der Haftung von GbR-Gesellschaftern. Dennoch sorgt der Gesetzgeber für größere Rechtssicherheit, auch indem die GbR stark an das Recht der (ebenso) rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften angeglichen wird.

Die künftige Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR stellt aufgrund der unterschiedlichen Folgen beim Tod eines Gesellschafters eine wichtige Neuerung dar. Zugleich entfällt ein gewisser Gestaltungsaufwand, da bei der rechtsfähigen GbR künftig keine Fortsetzungsklausel mehr vereinbart werden muss.

Vor allem für vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaften sorgt das neu geschaffene Gesellschaftsregister für einige Neuerungen und sicherlich auch für Herausforderungen, die vor dem Hintergrund der nun in den Vordergrund gerückten Rechtsfähigkeit der GbR und des geforderten Verkehrsschutzes jedoch hinzunehmen sind. Es ist dabei bereits jetzt absehbar, dass das neu eingeführte Gesellschaftsregister einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten wird.

Auch wenn aufgrund der zahlreichen neuen "Hausnummern" eine Neuorientierung im BGB und HGB erforderlich ist, bleiben die wichtigsten Gestaltungsaufgaben, wie beispielsweise die gesteuerte Regelung der Nachfolge durch Nachfolgeklauseln, erhalten. Der Gesetzgeber hat die nach wie vor vorhandene Gestaltungsfreiheit ausdrücklich bestätigt.

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