Im Bereich der Geschäftsführung und Vertretung bleibt es im Grundsatz dabei, dass die Gesellschafter nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Jedoch sind mit dem MoPeG zwei wesentliche Änderungen verbunden:

Nach § 720 Abs. 3 BGB n.F. sind Beschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber Dritten unwirksam:

Zitat

§ 720 BGB n.F.

Vertretung der Gesellschaft

(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

Damit bezweckt der Gesetzgeber zugunsten des Verkehrsschutzes eine Angleichung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften unter Zugrundlegung des allgemeinen Prinzips im Gesellschaftsrecht, wonach der Umfang der Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten nicht beschränkt werden kann.[37] Nach aktueller Rechtslage hingegen ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis mit Außenwirkung zulässig, wenn sie für den Vertragspartner erkennbar ist und dieser insbesondere vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde.[38]

Neu ist zudem, dass sich die Stimmkraft der Gesellschafter sowie deren Gewinn- und Verlustbeteiligung künftig nicht mehr nach Kopfteilen (vgl. §§ 709, 722 BGB), sondern nach den Beteiligungsverhältnissen richtet. Dies ist in § 709 Abs. 3 BGB n.F. kodifiziert:

Zitat

§ 709 BGB n.F.

Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust

(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Abweichende Vereinbarungen sind jedoch weiterhin möglich.

Bislang verlangen Vertragspartner einer GbR, die eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter ausschließen wollen, häufig den Abschluss eines Vertrags durch alle Gesellschafter. Dadurch war die GbR im Rechtsverkehr schwerfälliger als Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, bei denen sich die Vertretungsmacht aus dem Handelsregister ergibt. Es bedarf daher weniger Umwandlungen im Zuge der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, die hauptsächlich mit Rücksicht auf diesen Nachteil erfolgten.

Was die Stimmkraft bzw. Gewinn- und Verlustbeteiligung anbelangt, dürfte es hingegen ohnehin der gängigen Praxis entsprechen, diese gesellschaftsvertraglich nach den Beteiligungsverhältnissen und nicht nach den Kopfteilen zu vereinbaren. Auch weiterhin lässt sich eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Klarstellung jedoch empfehlen.

[37] BT-Drucks 19/27635, 163.

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